LEXIKON: Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (früher: Ansparabschreibung) ist vor allem für kleine und mittlere Betriebe interessant, denn er stellt eine hervorragende Steuergestaltungmöglichkeit dar. Er wird eingesetzt, um für die Anschaffung oder Herstellung eines sogenannten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts die Betriebsausgaben vorzuziehen – es handelt sich also um eine Steuerstundung, die unter Umständen einen deutlichen Liquiditätsvorteil bringt. Erreicht werden soll durch diese Verschiebung eine Erleichterung bei der Finanzierung größerer Investitionen.

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) kann von bilanzierenden und 4/3-rechnenden (EÜR) Unternehmern, Freiberuflern sowie Land & Forstwirten genutzt werden, nicht aber von Land- und Forstwirten mit Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Alle Rechtsformen, vom Einzelunternehmer und Personen- und Kapitalgesellschaften über Betriebs- und Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung bis zu Organschaften kommen in den Genuss des Abzugsbetrags. Bei mehreren, steuerlich abgrenzbaren Betrieben kann der Abzugsbetrag entsprechend mehrmals in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung ist allerdings an mehr als nur vage Pläne geknüpft. Sie setzt die feste Absicht voraus, das Anlagegut in den nächsten Jahren anzuschaffen oder herzustellen, denn findet die Investition nicht statt, muss der Abzugsbetrag rückwirkend zum Jahr der Bildung aufgelöst werden – und das wird angesichts der Zinsforderung des Finanzamtes auf die quasi problemlos zu erhaltende Liquidität deutlich teurer als andere Kapitalmarktangebote.

Anders als bei der früheren Ansparrücklage erfolgt die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags außerhalb der Bilanz. Sofern die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind, können Freiberufler, Unternehmer, Landwirte und Gesellschaften bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines gebrauchten oder neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens gewinnmindernd abziehen. Das später angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens noch ein Jahr nach dem Jahr der Investition im Betrieb verbleiben und zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen etwa durch ein Fahrtenbuch, wenn die Anschaffung eines PKW geplant ist. Bei Unternehmensgründungen oder bei Betriebserweiterungen ist detailliert und nachvollziehbar zu begründen, welche Investition geplant ist. Häufig wird vom Finanzamt lediglich eine verbindliche Bestellung akzeptiert, um Steuerverschiebungen von in der Startphase meist mit finanziellen Problemen kämpfenden Unternehmen zu verhindern. Ob ein Kostenvoranschlag ausreichend ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Ein BMF-Schreiben vom 8.5.2009 (IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633) geht ausführlich über die Anwendungsregelungen des Investitionsabzugsbetrags ein.


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