Hier dürfen Sie lügen

Arbeitgeber sind neugierig. Besonders, wenn es darum geht, die Bewerber für eine freie Stelle auszusortieren. Mancher Personaler stellt deshalb auch Fragen, die der Gesetzgeber nicht erlaubt, weil sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Wer um einen Job kämpft, sollte darauf vorbereitet sein – und möglichst nicht ehrlich antworten.

Grundsätzlich müssen nur Fragen beantwortet werden, die als «arbeitsbezogen» gelten, also unmittelbar mit der zu besetzenden Stelle zusammenhängen. Wer sich hingegen mit einer unerlaubten Frage konfrontiert sieht, sollte dennoch nicht ablehnend reagieren. Wer unfreundlich oder gar nicht antwortet, macht sich nicht zum Wunschkandidaten eines Unternehmens.

Psychologen wie die Berufsexperten Jürgen Hesse und Hans Christian Schrader verweisen deshalb darauf, dass Notlügen erlaubt sind. So hat es das Bundesarbeitsgericht 1999 entschieden (Az. AZR 320/98). Wichtig ist: Wer unerlaubte Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, dem darf in einem späteren Arbeitsverhältnis nicht mit Konsequenzen – zum Beispiel mit der Anfechtung eines Arbeitsvertrags – gedroht werden.

Bei einigen Stellen können sonst unerlaubte Fragen aber relevant für die Einstellung sein. Dann sind Notlügen nicht erlaubt.

Diese Fragen dürfen Arbeitgeber nicht stellen

Parteizugehörigkeit: Nach der politischen Gesinnung oder Meinung eines Bewerbers darf ein Arbeitgeber nicht fragen. Insbesondere, weil hier davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Besetzung der vakanten Stelle von der Antwort abhängig machen möchte.

Engagement: Ob Sie in einer Gewerkschaft organisiert sind oder sich ehrenamtlich zum Beispiel in einem Verein betätigten, darf in einem Bewerbungsgespräch keine Rolle spielen.

Lebensplanung: Eine Familie gründen, heiraten wollen oder von riskanten Hobbys träumen – hier ist der Neugier des potenziellen Arbeitgebers ebenfalls ein Riegel vorgeschoben. Entsprechende Fragen gelten als diskriminierend und sind deshalb nicht erlaubt.

Schwangerschaft: Frauen dürfen nicht nach einer möglicherweise bestehenden Schwangerschaft gefragt werden. Dies würde eine Benachteiligung der Bewerberin gegenüber anderen Kandidaten bedeuten (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 611a; EG-Richtlinie 76/207/EWG).

Abtreibung: Der Schwangerschaftsabbruch ist gesetzlich erlaubt. Kirchliche Arbeitgeber lehnen diese jedoch ab. Erlaubt ist die Frage nach einer Abtreibung aber nicht.

Diese Fragen dürfen Arbeitgeber abhängig vom Job stellen

Religionszugehörigkeit: Geht es um die Arbeit in einer kirchlichen Einrichtung, gilt diese Frage als «arbeitsbezogen». In diesem Fall muss sie beantwortet werden.

Gesundheitszustand: Husten und Schnupfen sind normal und kein Grund, einem Bewerber eine Stelle zu verweigern. Wer jedoch in der Gastronomie arbeiten möchte, bei dem kann eine ansteckende Krankheit entscheidend sein. Ähnliches gilt, wenn eine Operation oder Kur die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 270/83). Wer mit HIV infiziert ist, muss dies nur in Berufen mit hohem Infektionsrisiko angeben. Fragen nach Aids-Erkrankungen müssen hingegen immer beantwortet werden.

Gehalt: Das bisher erzielte Einkommen ist grundsätzlich tabu. Ausnahme: Geht es in der neuen Position um eine Aufgabe mit besonderer Verantwortung, kann die Vergütung Hinweise auf den Verantwortungsgrad der früheren Tätigkeit geben. Grundsätzlich erlaubt sind Fragen nach den eigenen Gehaltsvorstellungen im Zusammenhang mit der neuen Aufgabe.

Hat der potenzielle Arbeitgeber Hinweise auf eine Gehaltspfändung beim Bewerber, kann die Frage gestellt werden. Grund: Die Buchhaltung muss auf mögliche Mehrarbeit und Kosten vorbereitet werden.

Schulden: Private finanzielle Probleme gehören nicht ins Berufsleben. Es sei denn, ein Bewerber strebt eine Stelle an, die hohes Vertrauen erfordert, beispielsweise die Verwaltung von Vermögen oder Aktien in einem Geldhaus.

Vorstrafen: Die allgemeine Frage nach Vorstrafen ist unzulässig. Stellenbezogen ist sie jedoch zulässig, etwa wenn jemand, der Verkehrsdelikte begangen hat, eine Stelle als Kraftfahrer antreten möchte. Vorstrafen, die im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurden, dürfen verschwiegen werden (Bundeszentralregistergesetz, Paragraph 53).

Polizeiliches Führungszeugnis: Generell darf ein Arbeitgeber dieses nicht fordern, da es mehr Informationen enthält, als für ein Unternehmen relevant ist. Ausnahmen bilden der öffentliche Dienst und Sicherheitsdienste.

Lesetipp:

Die 100 wichtigsten Tipps für die Bewerbung, Jürgen Hesse und Hans Christian Schrader, Eichborn-Verlag, 159 Seiten, 8,95 Euro.

Das 1×1 des erfolgreichen Vorstellungsgesprächs, Jürgen Hesse und Hans Christian Schrader, Eichborn-Verlag, 94 Seiten, 9,95 Euro.

Quelle:
Nachrichten -
Gesellschaft Nachrichten -
Bewerbungsgespräch – Hier dürfen Sie lügen


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