Wasser marsch! Oder: die Sorgfaltspflicht des Mieters

Ob es sich um eine Privatwohnung oder um Gewerberäume handelt, deren Mieter trägt grundsätzlich dafür die Verantwortung, dass von seinem Mietobjekt kein Schaden ausgeht. Selten aber denkt man im Spätherbst oder Winter an den Balkon – der an Büros ohnehin eher selten zum Einsatz kommen dürfte und ein entsprechend ignoriertes Dasein führen wird. So können unbemerkt Laub und Eis den Abfluss verstopfen, was unbedeutender klingt, als dessen Folgen sein können. Sucht und bahnt sich das Wasser nämlich seinen Weg, landet es nicht selten an der Fassade, wo es über das Fenster oder die Balkontüre in die darunterliegenden Räume eindringen kann. Eine kleine Ursache sorgt damit, wenn sie nicht umgehend entdeckt und behoben wird, für vermeidbar großen Schaden.

Gefordert wurde bei dem vor dem Amtsgericht Neukölln verhandelten Fall der Ersatz der Kosten, die für die Renovierung anfielen – darunter fallen im Regelfall Mauertrocknungsmaßnahmen und die Erneuerung der Tapeten sowie Teppiche – sowie der Ersatz der Mietminderung, die der Mieter der beschädigten Räume vorgenommen hat. Die klagende Eigentümerin bekam Recht, die Mieterin wurde zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Der (in diesem konkreten Fall) vereiste Abfluss kam als alleinige Ursache für das eingedrungene Wasser infrage; dieser wiederum fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Mieters. Und der, so das Gericht, muss dafür Sorge tragen, dass Wasser von ihrem Balkon über die dafür vorgesehene Einrichtung abfließen kann (AG Neukölln, Az.: 13 C 197/11).


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