Wenig bekannt ist die Tatsache, dass ein Hauseigentümer die Möglichkeit hat, die Grundsteuer für nicht selbst genutzte Immobilien erlassen zu bekommen. Das könnte Thema werden, wenn ein Mietobjekt leer steht und somit aus ihm keine Einnahmen erzielt werden können. Doch einen Erlass zu beantragen stellt den Eigentümer vor einen gewissen Aufwand, denn er muss nachweisen, dass er sich ernsthaft um Mieter bemüht hat. Das machte das Verwaltungsgericht Gießen deutlich (Az.: 8 K 2439/10). Allein eine Inseratsschaltung im Internet und Anzeigen in Zeitungen reichte den Richtern nicht. Vor allem bei gehobener Ausstattung eines Mietobjekts seien eben größere und kostenintensivere Anstrengungen nötig, um Erfolg zu erzielen. Dazu gehören auch überregionale Aktivitäten und der Vermittlungsauftrag an einen Immobilienmakler. Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren – allein aus steuerlichen Gründen, denn die Kosten wiederum sind ansetzbar.
Grundsteuererlass bei Leerstand
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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