Von der Baustelle auf die Baustelle?

Eigentlich spricht nichts dagegen, dass ein Arbeitnehmer einen Nebenjob ausübt. Auf den zweiten Blick ist allerdings ein kritischer, aber auch sachlicher Umgang mit der Zweittätigkeit durchaus angebracht. Die Rechtslage klingt relativ schwammig: Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit für den Arbeitnehmer nur dann besteht, wenn eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dadurch nicht anzunehmen ist. Somit kann man dieser oder jener Ansicht sein – was in der Praxis oft zu Problemen führt. Entweder der Chef verbietet den Job nach dem Job und führt dafür gute Gründe an (etwa eine Wettbewerbssituation), verärgert allerdings seinen Mitarbeiter oder „zwingt“ ihn in die Heimlichkeit. Oder er gestattet den Nebenerwerb und muss sich unter Umständen mit den Konsequenzen herumschlagen. Regeln und eine offene Kommunikation erleichtern den Umgang miteinander.

Formell arbeitsrechtlich ist der potenzielle Nebenjobber dann auf der sicheren Seite, wenn er seinen Arbeitgeber informiert und sich, falls erforderlich, dessen Zustimmung einholt. Tut er das nicht, droht die Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann eine verhaltensbedingte Kündigung infrage kommen. Maßgeblich ist der Einzelfall, der von einem Gericht zu prüfen ist; generelle Aussagen sind mit Vorsicht zu behandeln.

Kommt es allerdings zu einer erheblichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Ausübung einer Nebentätigkeit, sind die Konsequenzen zwar dieselben, doch die Wertung des vertragswidrigen Verhaltens wird strenger vorgenommen. Es handelt sich nicht mehr nur um ein formelles Versäumnis, sondern um eine Störung des Vertragsverhältnisses und gegebenenfalls betrieblicher Abläufe – etwa Minder- oder gar Fehlleistung aufgrund von Übermüdung oder Überarbeitung. Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, erscheint aber beim Zweitarbeitgeber zum Dienst, steht eine außerordentliche Kündigung zur Diskussion. Grundlage dafür wäre die Annahme, dass die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert haben könnte oder schlicht die Tatsache, dass der Arbeitnehmer statt seine Leistungspflichten beim Hauptarbeitgeber zu erfüllen, andernort fleißig war.


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