Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Mahlzeit seines Mitarbeiters ist, wird er in Form einer Überweisung mit dem Lohn gewährt, als Arbeitsentgelt zu werten und damit sozialversicherungspflichtig. Das Sozialgericht Aachen erkannte die Beitragsfreiheit nur an, wenn der Betrieb eine eigene Kantine unterhält, Wertmarken abgibt oder Zahlungen an andere Unternehmen leistet, die dafür Essen zur Verfügung stellen (Az.: S 6 R 113/09). Voraussetzung für die Umgehung der Sozialversicherung sei, dass der Essenszuschuss nur in zweckbestimmter Form einlösbar sei, so die Richter.
Essenszuschuss muss zweckgebunden sein
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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