Leiharbeiter sind beliebte Kollegen und Mitarbeiter, wenn es darum geht, Auftragsspitzen abzufangen oder Urlaubs- und Krankheitszeiten zu überbrücken. Typischerweise sind sie an verschiedenen Orten eingesetzt und verfügen nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Damit, so der Bundesfinanzhof, könne grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG). Nicht geklärt hat der BFH jedoch, ob ein Leiharbeitnehmer, der seinem Entleiher über einen längeren Zeitraum oder gar auf Dauer überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Im verhandelten Fall waren die Einsätze kurzfristiger Natur und wurden für verschiedene Kunden geleistet (BFH, Az.: VI R 35/08).
Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...