LEXIKON: Krank im Ausland

Wer denkt bei Antritt seines Urlaubs schon (gern) daran, krank zu werden? Dennoch kann es gerade bei Auslandsreisen rasch zu gesundheitlichen Problemen kommen, die einen ins Bett fesseln oder gar einen Krankenhausaufenthalt notwendig machen. Nicht nur die Erholung – gesetzlicher Sinn und Zweck des Urlaubs – ist dahin, als Arbeitnehmer verliert man auch kostbare Urlaubstage. Somit sollte im Krankheitsfall durchaus ein Gedanke dem Arbeitgeber Zuhause gehören, will man – auch längerfristig – Ansprüche sichern.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer bei Krankheit das Recht auf Lohnfortzahlung hat. Befindet er sich im Urlaub, sind die Tage im Krankenbett nicht verloren oder, wie häufig zu hören ist, „Sache des Arbeitnehmers“ – sofern sie gemeldet werden. Die Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber einem Arbeitgeber bleiben auch bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Urlaub bestehen, egal, ob dieser im In- oder Ausland verbracht wird.

Jedoch ist der Kranke verpflichtet, seinem Chef beziehungsweise dessen Erfüllungsgehilfen (etwa dem zuständigen Mitarbeiter im Personalbüro) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung (beispielsweise mittels Telefon, Telefax, Mail oder auch Telegramm) mitzuteilen. Die durch die Meldung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Der Informationspflicht ist damit zwar genüge getan, jedoch gilt auch im Ausland, die Krankheit mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen, sofern sie länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) und im Tarifvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Bei ausländischen Attesten gilt jedoch zu beachten, dass diese zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheiden. Die Bestätigung der Krankheit allein genügt nicht, es muss auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Zweifelt der Arbeitgeber diese an, hat er nach Urteil des EuGH (vom 3.6.1992, Az. C 45/90) die Möglichkeit, sie durch einen Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen (Art. 18 Abs. 5 EWG-VO 1408/71). Begibt sich der kranke Urlauber aus dem Ausland zurück in sein Heimatland, ist er verpflichtet, seinem Arbeitgeber und der deutschen Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Eine Vereinfachung, die jedoch in der Praxis eher kritisch gesehen wird, stellt die Möglichkeit dar, die Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu erfüllen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den EWG-Verordnungen beziehungsweise in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen gelten sowohl für Arbeitnehmer, die sich vorübergehend, etwa als Urlauber oder in einem Projekt Tätige im Ausland aufhalten, als auch für Grenzgänger, die außerhalb Deutschlands wohnen, aber bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind.


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