„Schwarzsurfen“ ist nicht strafbar

Wer sich über ein unverschlüsseltes fremdes Funknetzwerk ins Internet einwählt, verstößt gegen … nichts. Das Wuppertaler Landgericht konnte, wie die Vorinstanz (Az.: 25 Qs 177/10) am „Schwarzsurfen“ nichts Strafbares finden. Das Amtsgericht hatte es sogar abgelehnt, die Hauptverhandlung in der von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Klage zu eröffnen. Wenn der Nachbar seinen Internetzugang nicht mit einem Passwort schützt, spricht, da waren sich die Richter einig, nichts dagegen, sich mittels WLAN einzuwählen. Wer sich in ein offenes Drahtlosnetzwerk einwählt, verstößt weder gegen Telekommunikations- und Datenschutzvorschriften noch gegen das Strafgesetz. Es wurden weder personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes abgerufen, noch kann der Tatbestand des versuchten Computerbetrugs oder des Erschleichens von Leistungen bejaht werden.


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