LEXIKON: Geschäftsführerhaftung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten und jeglichen Schaden von der Gesellschaft, die er als gesetzlicher Vertreter vertritt, abzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dazu hat er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden.“ Kommt er seinen Pflichten nicht nach, kann er dafür unmittelbar und persönlich haftbar gemacht werden. Das bedeutet nicht weniger, als dass sich der Geschäftsführer regelmäßig persönlich davon überzeugen muss, dass seine Mitarbeiter nicht gegen die einschlägigen Regelungen und Gesetze verstoßen.

Als sogenannter „faktischer Geschäftsführer“ haftet darüber hinaus derjenige , der die Geschäfte tatsächlich führt und unternehmensrelevante Entscheidungen trifft. Dazu können beispielsweise Zweigstellen- und Bereichsleiter zählen, die den Betrieb eigenverantworlich auch nach außen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften bei der Pflichtverletzung eines Einzelnen alle Geschäftsführer. Das gilt selbst dann, wenn die einzelnen Geschäfts- und Aufgabenfelder nicht nur vertraglich, sondern auch faktisch strikt voneinander getrennt sind.

Eine Geschäftsführerhaftung könnte bei folgenden Pflichtverletzungen drohen:

  • Der Geschäftsführer macht nicht klar, dass er für eine GmbH handelt (der Zusatz „GmbH“ wird vergessen) oder
  • er tritt selbst als Vertragspartner auf, obwohl er die GmbH zu vertreten hätte.
  • Pflichtmeldungen an Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaft unterbleiben,
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen werden nicht abgegeben oder
  • Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Umsatzsteuer werden nicht an das Finanzamt abgeführt.
  • Es wird gegen Gesetze verstoßen, etwa gegen Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften.
  • Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft wird nicht zeitnah Insolvenz angemeldet.
  • Der Geschäftsführer haftet für die bei Eintragung im Handelsregister notwendige Versicherung, dass das Stamm- oder Grundkapitals der Gesellschaft eingebracht ist bzw. eingebracht wird.

Gehaftet wird grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber (§ 43 Abs. 2 GmbHG), dabei jedoch zivilrechtlich und/oder strafrechtlich. Während die strafrechtliche Seite ein Fall für den Staatsanwalt ist und im Falle einer Verurteilung Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann, kann sich der Geschäftsführer gegen die finanziellen Folgen der Geschäftsführerhaftung versichern. Sogenannte Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) oder Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung decken Vermögensschäden, die durch Organe und/oder leitende Angestellte verursacht weren, zumindest teilweise ab. Der Versicherungsschutz kann auch grobe Fahrlässigkeit umfassen, nicht allerdings vorsätzliche Pflichtverletzungen.


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