Freie Meinung im Betrieb?

Die Diskussion um die Äußerungen von Thilo Sarrazin warf auch die Frage auf, ob sich ein Arbeitnehmer in dieser Weise öffentlich zu politischen Themen äußern darf. Seinen Rücktritt als Vorstand der Bundesbank verhinderte eine gerichtliche Klärung der grundsätzlichen Frage, welche Grenzen der Meinungsfreiheit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gesetzt sind und ob ein Arbeitgeber Konsequenzen ziehen darf – und wenn ja, welche. Es finden sich allerdings in Gesetzen und Urteilen Hinweise, die Schlüsse auf Verhalten in Arbeitsverhältnissen zulassen.

 

Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht, seine Meinung – auch politische – in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht schützt nicht nur vor Eingriffen des Staates, sondern auch Arbeitnehmer vor Repressalien des Arbeitgebers, befand das Bundesarbeitsgericht am 24.11.05 (Az.: 2 AZR 584/04). Unerheblich ist dabei zunächst, ob die Aussage sachlich-rational oder emotional ist. Dasselbe gilt allerdings auch umgekehrt. Somit muss auch hingenommen werden, dass nicht jede Kritik oder Meinung des Vorgesetzten oder eines Kollegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung oder gar Mobbing darstellt.

Dennoch gibt es Grenzen. Eine stellt zum Beispiel die Verletzung der persönlichen Ehre dar (Art. 5 Abs. 2 GG). Darüber hinaus wird das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die allgemeinen Schranken der Grundsätze von Treu und Glauben und die beiderseitigen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis sowie der Pflicht, den Betriebsfrieden nicht zu stören, eingeschränkt. So unterliegen Äußerungen in vertraulichen Gesprächen der Verschwiegenheitspflicht (BAG, Az.: 2 AZR 534/08). Daneben stellt sich die Frage, ob die Kundgabe vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen etwa sind von vornherein ebenso ausgeschlossen wie Beleidigungen, Schähungen und Verleumdungen. Diese können, je nach Schwere, eine Abmahnung, aber auch die fristlose Kündigung zur Folge haben (BAG, Az.: 2 AZR 534/08). Die objektive Beurteilung des Einzelfalls sowie die Klärung des Sachverhalts obliegt letztlich einem Gericht.

Im Zweifel hat hat also die Meinung dann keine Freiheit mehr, wenn die Herabsetzung anderer Personen im Vordergrund steht. Dabei ist unerheblich, wem gegenüber die herabwürdigenden Äußerungen erfolgen, ob intern gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten oder extern in Form von sogenannter übler Nachrede oder gar Verleumdung. Auch wenn das öffentliche Interesse angenommen wird oder gegeben sein mag und eine Aufklärung über Missstände notwendig erscheint, kann sich rasch eine juristisch aufzuarbeitende Rufschädigung ergeben. Oft vergessen wird, dass auch Foren und soziale Netzwerke öffentlich sind – auch wenn hier ein Pseudonym (auch: Alias oder Nickname) verwendet wird und eine Anmeldung erforderlich ist, um Beiträge lesen zu können.

Nun stellt sich die Frage, ob Meinungsäußerungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, also im privaten Bereich, arbeitsrechtlich relevant sein könnte. Grundsätzlich gilt „Nein“. Doch auch hier gelten Besonderheiten. Von Mitarbeitern mit Kundenkontakt und Führungskraften wird aufgrund deren hervorgehobener Position im Unternehmen Zurückhaltung gefordert, um Rufschädigung des Arbeitgebers zu vermeiden. Hier wird eine Interessenabwägung fast immer zugunsten des Betriebes ausfallen. Es gilt also erkennbar Augenmaß bei tendenziellen Kundgebungen. Zwar ist die Meinungsfreiheit eines der höchsten Güter, die das Grundgesetz garantiert, doch im Zusammenleben und -arbeiten wird im Zweifel Rücksichtnahme die bessere Alternative sein. Des Einen Recht trifft nun einmal unweigerlich auf des Anderen Recht…


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