Geheimnis ums Gehalt

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über die Inhalte dieses Arbeitsvertrages gegenüber anderen Mitarbeitern Stillschweigen zu bewahren, insbesondere über Entgelte und Nebenleistungen.“ So oder ähnlich lauten Verschwiegenheitsklauseln in vielen Verträgen. Die Gründe liegen auf der Hand: Im Unternehmen soll Wettbewerb zwischen den Leistungsträgern herrschen, doch darüber, wie Leistung be- und entlohnt wird, soll keine Diskussion entstehen. Das verhindert Neid, aber auch Transparenz. Nun stellt sich jedoch die Frage, ob der Maulkorberlass wirklich verpflichtend ist – und wenn ja, wie die Konsequenzen ausfallen könnten, wenn das Gehalt unter den Kollegen eben doch zum Thema wird.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vertritt dazu eine klare Meinung: Ein vertraglich auferlegtes Schweigepflicht zum Gehalt verstößt gegen zwingendes Recht. Die Folge aus dem Urteil ist, dass die Abmahnung, die ein Arbeitnehmer erhielt, weil er mit Kollegen über seine Bezüge sprach, aus der Personalakte entfernt werden muss. Die Rostocker Richter erkannten in der Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 BGB und damit eine Verletzung in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Ohne Vergleichsmöglichkeit mit anderen Mitarbeitern sei ihm die Möglichkeit zur Einschätzung genommen, ob er im Verhältnis zu anderen gerecht entlohnt werde. Mehr noch, die Vereinbarung verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit, denn sie hindere den Arbeitnehmer daran,  seiner Gewerkschaft zu helfen, die Lohnstruktur der Beschäftigten eines Betriebs festzustellen.

Das LAG hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, weil gemäß anderer Ansichten und auch älterer Rechtssprechung Schweigeklauseln teilweise als zulässig erachtet werden. Als Argumente werden etwa das berechtigte Schützen von Geschäftsgeheimnissen angeführt – Lohnkosten sind immerhin ein maßgeblicher Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation eines Unternehmens. Darüber hinaus könnte allerdings auch eine Inhaltskontrolle nach AGB-Regeln zu anderen Ergebnissen kommen, als die, die das LAG in Rostock offenbar selbst gern höchtsrichterlich überprüft haben möchte (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 237/09).


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