Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Dem Bundesarbeitsgericht war ein Fall vorgelegt worden, der die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben zu beurteilen hatte. Beklagte war ein Unternehmen mit Sitz in Leipzig, wo mindestens acht Arbeitnehmer beschäftigt waren; an einem weiteren Standort in Hamburg arbeiteten sechs Mitarbeiter. Der Kläger war dort seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. 2003 wurde zusätzlich ein deutlich jüngerer, nicht unterhaltspflichtiger Kollege eingestellt. Im Januar 2006 setzte das Unternehmen einen mitarbeitenden Betriebsleiter ein, der drei Monate später dem Kläger aus betrieblichen Gründen kündigte. Die Vorinstanzen gaben der Klage dagegen wegen unzureichender Sozialauswahl statt; das Landesarbeitsgericht hatte das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe. Die Revision der Beklagten vor dem BAG wurde zugelassen und war erfolgreich: Die Richter verwiesen die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht.

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, sie ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch addiert, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die Merkmale des Kleinbetriebs nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Das BAG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen nicht an, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, beide Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Die Prüfung, wie die Betriebsstätten im konkreten Fall zu bewerten sind, muss nun das Landesarbeitsgericht vornehmen. (BAG, Az.: 2 AZR 392/08. Vorinstanz: LArbG Hamburg, Az.: 7 Sa 41/07) (Quelle: Juris)


wallpaper-1019588
Interview mit Geschäftsführerin Jana Schlegel zum 18. Geburtstag der familienfreund KG
wallpaper-1019588
Bergsommer 2024: Der große Scarpa Schuh-Überblick
wallpaper-1019588
Kakuriyo -Bed & Breakfast for Spirits- erhält nach 7 Jahren eine zweite Staffel
wallpaper-1019588
Solarmodule in Reihe schalten: Effiziente Steigerung der Spannung im PV-System