In der Wirtschaft wird häufiger geschmiert als man denkt. Ist die Entgegennahme oder das Anbieten von Schmiergeldern ein außerordentlicher Kündigungsgrund?
Annahme von Schmiergeldern
Wer als Arbeitnehmer Schmiergelder annimmt, wenn er aufgrund der Zahlungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, z.B. Vergabe eines Auftrages an einen Bieter aufgrund des Schmiergeldes (BAG, Entscheidung vom 21.06.2001 in NZA 2002, 232), kann außerordentlich gekündigt werden.
Bestechung von Behördenvertretern
Wer Behördenvertreter besticht – gerade dann, wenn dies für den Arbeitgeber nachteilige Folgen hat – es sei denn der Arbeitgeber hat dies angeordnet, muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
Entgegennahme von Trinkgeldern / Geschenke
Die Entgegennahme von Trinkgeldern (besonders, wenn dies branchenüblich ist) und von geringwertigen Geschenken ist in der Regel unproblematisch. Hier ist aber auch darauf zu achten, ob im Arbeitsvertrag anderslautende Bestimmungen existieren, wie dies z.B. im Sicherheitsdiensten üblich ist (Verbot der Annahme von Geschenken und Trinkgeldern).
RA A. Martin