Patientenverfügung

Patientenverfügung

Patientenverfügung

Grundsätzlich gilt:

Sie ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

Nach der geltenden Rechtslage muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Ganz wichtig: Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Missachtung einer vorliegenden Patientenverfügung:

Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Aber es sei zu beachten: Bei einem Notfall kann meist nicht rechtzeitig geklärt werden, ob eine rechtlich wirksame Patientenverfügung vorliegt.

Gesetzliche Regelung:

Von großer Tragweite und richtungsweisend für die spätere gesetzliche Regelung war eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. März 2003. Danach waren Patientenverfügungen (wie auch aktuelle Willensäußerungen) prinzipiell verbindlich. Habe jemand, so der BGH, in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen, sei diese Entscheidung auch dann noch zu respektieren, wenn der Betroffene zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage sei.

Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten.

Ein in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommender Wille ist bindend, wenn

  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden ist,
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt,
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist und
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist

Warum ist solch eine Verfügung wichtig?

Für den Fall, dass Du in einen Zustand gerätst, In welchem Du Deine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiederbringlich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände verloren hast und deshalb nicht mehr in der Lage bist,  Deinen Willen zu bilden oder Dich verständlich zu äußern, kannst Du verfügen, unter welchen umständen welche Behandlung an Dir durchgeführt werden darf.

Es sei denn, Du möchtest als Pflegefall an Maschinen gekettet sein, um das Dasein im Trüben zu erleben. Ich würde es nicht wollen. Wenn Du solch eine Situation nicht erleben möchtest kann ich Dir nur empfehlen eine Patientenverfügung zu haben.

Lesetipp:

Wichtige Informationen zur Verfügung im Überblick

Für Dich:

Verfügung zum Download

Was Du neben Deiner Patientenverfügung noch haben solltest:

  • Betreuungsverfügung
  • Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.

Bei jedem kann jederzeit der Fall eintreten, der eine Betreuungsverfügung sinnvoll macht. Nach einem Unfall, einem (Hirn-)Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann schnell die Situation eintreten, dass der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss.

Das für den Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen Betreuer bestellen. Auf dieses Verfahren kann man im Vorfeld Einfluss nehmen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.

Unterschied

Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren.


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