Mobbing am Arbeitsplatz – wer muss was beweisen?

Mobbing ist mittlerweile in der Arbeitswelt häufig ein Thema; Arbeitnehmer sind hier – aufgrund häufiger Berichterstattung über Mobbingopfer – sensibler geworden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das „Mobbing“ selbst kein juristische Begriff ist, sonder eher die Sammelbezeichnung für Schikane und Diskriminierung durch den Chef oder Arbeitskollegen im Betrieb.

Beweislast im „Mobbingprozess“

Möchte sich ein Mobbingopfer gegen den Arbeitgeber mittels Klage wehren, stellt sich die Frage nach der Beweislast. Im Zivilprozess und dies gilt auch für den Prozess vor dem Arbeitsgericht gilt der Grundsatz, der derjeniger, der sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft, diese auch beweisen muss. Danach würde das Mobbingopfer die volle Beweislast für die Behauptung des Mobbings und für dessen behaupteten Folgen tragen, was problematisch wäre, denn Zeugen stehen meist für das Mobbing selten zu Verfügung. Auch die Ursächlichkeit von Mobbing und Folgen ist schwierig nachzuweisen. Obwohl dies von vielen Mobbingopfern als ungerecht empfunden wird, ist dies auch tatsächlich so.

Was muss bewiesen werden?

Das Mobbingopfer muss im Prozess vor dem Arbeitsgericht folgen Tatsachen beweisen:

  • die Verletzungshandlung  (also das Verhalten des Chefs oder der Arbeitskollegen)
  • die Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (z.B. Gesundheit)
  • die Kausalität zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung
  • der Schaden, welcher der Verletzung des Rechtsguts zurechenbar ist
  • ein Verschulden des Arbeitgebers in Bezug auf die Rechtsverletzung
  • Voraussehbarkeit seitens des Arbeitgebers (bei Gesundheitsverletzungen)

Dies alles muss der gemobbte Arbeitnehmer im Bestreitensfall nachweisen, was sehr schwierig ist. Von daher kann es sich um später vor dem Gericht genau vortragen zu können, sinnvoll sein ein sog. Mobbingtagebuch zu führen und dort alle Mobbinghandlungen zu dokumentieren und ggfs. auch die Beweismittel (Zeugen/ Schriftstücke etc) anzugeben.

Beweiserleichterungen / Indizwirkungen?

Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr greifen hier nicht ein.

Hinsichtlich der Kausalität der Verletzungshandlung für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden erkennt das Bundesarbeitsgericht mittlerweile eine Indizwirkung des zeitlichen Zusammenhangs von Erkrankung und festgestellter Persönlichkeitsverletzung an (BAG Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06).

Anwalt Martin

 



wallpaper-1019588
[Manga] Jujutsu Kaisen [3]
wallpaper-1019588
BLUE LOCK – EPISODE NAGI: Deutscher Kinotermin bekannt
wallpaper-1019588
Code Geass: Rozé of the Recapture: Neuer Trailer veröffentlicht
wallpaper-1019588
Suicide Squad ISEKAI: Neuer Teaser veröffentlicht