LAG Berlin: Ablehnung PKH bei Erledigung vor Rechtshängigkeit

Es kommt häufig vor – gerade bei Klage auf ausstehenden Arbeitslohn - dass schon kurz nach dem Verzug mit der Zahlung – ohne Mahnung (diese ist in der Regel entbehrlich) der beauftragte Rechtsanwalt die Lohnklage beim Arbeitsgericht einreicht. Wenn der Arbeitnehmer kein Geld hat, wird häufig gleichzeitig ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Wenn dann die Gegenseite – noch vor der Zustellung der Klage – den Lohn zahlt, dann stellt sich die Frage nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der tätige Rechtsanwalt wenigstens die Verfahrensgebühr über die PKH abrechnen kann.

LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, 7 Ta 2084/10- Entscheidung vom 22.11.2010) verweigert in diesen Fällen die Prozesskostenhilfe (PKH).

Das LAG führt aus:

Prozesskostenhilfe war nicht deshalb zu bewilligen, weil die Klageforderung bei Anhängigkeit noch nicht erfüllt war. Für die gemäß § 114 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH vom 18.11.2009 – XII ZB 152/09 MDR 2010, 402 – 403). Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 119 Rd. 44). Zu diesem Zeitpunkt, der erst nach Zustellung der Klage liegt, war die Klageforderung aber bereits erfüllt.“

Anwalt Arbeitsrecht in Berlin -RA Martin



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