Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages im Kündigungsschutzverfahren

Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers zu wehren, wird neben den Kündigungsschutzantrag meist auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Da keine wirtschaftliche Identität der beiden Anträge vorliegt, führt der Weiterbeschäftigungsantrag zu einer Streitwerterhöhung. Für den Kündigungsschutzantrag wird regelmäßig der Quatalverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert festgesetzt, zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 1 Jahr bestanden hat. Rechtsschutzversicherungen sehen in den frühzeitig gestellten Weiterbeschäftigungsantrag häufig eine Obliegenheitsverletzung, da dieser zu einer Streitwerterhöhung führt und möchten, dass der Antrag erst nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt wird.

Streitwert und Weiterbeschäftigungsantrag bei Kündigungsschutzklage

Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages wird von den meisten Arbeitsgerichten meist mit einem Bruttomonatsgehalt (zusätzlich) festgesetzt. Zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag wäre dann der Streitwert in der Regel 4 Bruttomonatsverdienste. Dies gilt auch dann, wenn dieser als Hilfsantrag gestellt wird. Das LAG Köln setzt hier sogar 2 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag an.

RA Martin – Kündigungsschutz Berlin



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