Nach § 61 a Abs. 3 ArbGG soll sich an die gescheiterte Güteverhandlung der Kammertermin anschließen. In der Praxis kommt dies aber so gut, wie nie vor. Aufgrund starker Überlastung der Arbeitsgericht schließt sich in der Praxis der Kammertermin nicht unmittelbar an den Gütetermin an.
Meistens liegt das Arbeitsgericht damit gar nicht so falsch, denn wohl die meisten Güteverhandlungen – gerade in Bestandschutzstreitigkeiten – führen zu einer gütlichen Einigung der Parteien. Der Kammertermin ist dann entbehrlich.
RA A. Martin