neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.07.2011

Die Pfändungsfreigrenzen werden von Zeit zu Zeit vom Gesetzgeber an die geänderten Lebensumstände/ Inflation angepasst. Eine solche Anpassung ist nun auch im Jahr 2011 zum 1.07.2011 erfolgt.

Pfändungsfreigrenzen 2011

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) sind zum 1.07.2011 erhöht worden. Der unpfändbare Freibetrag beträgt jetzt

€ 1.028,89.

Die Pfändungsfreigrenzen spielen eine erhebliche Rolle bei der Pfändung von Arbeitseinkommen.

Unabhängig vom Grundbetrag sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht oder nur bedingt pfändbar, wie z.B.

  • Gefahrenzulagen
  • Erziehungsgelder
  • Aufwandsentschädigungen
  • Studienbeihilfen
  • div. Renten – und Unterstützungsleistungen
Andererseits gibt es auch auch Ansprüche die über die Pfändungsfreigrenzen hinaus vollstreckt werden können, wie z.B. Unterhaltsansprüche. A. Martin – Rechtsanwalt

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