Die Pfändungsfreigrenzen werden von Zeit zu Zeit vom Gesetzgeber an die geänderten Lebensumstände/ Inflation angepasst. Eine solche Anpassung ist nun auch im Jahr 2011 zum 1.07.2011 erfolgt.
Pfändungsfreigrenzen 2011
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) sind zum 1.07.2011 erhöht worden. Der unpfändbare Freibetrag beträgt jetzt
€ 1.028,89.
Die Pfändungsfreigrenzen spielen eine erhebliche Rolle bei der Pfändung von Arbeitseinkommen.
Unabhängig vom Grundbetrag sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht oder nur bedingt pfändbar, wie z.B.
- Gefahrenzulagen
- Erziehungsgelder
- Aufwandsentschädigungen
- Studienbeihilfen
- div. Renten – und Unterstützungsleistungen