Kündigung soll Verhaltensänderung bewirken

Es klingt widersinnig, wenn eine fristlose Kündigung zum Ziel haben soll, eine Verhaltensänderung herbei zu führen. Doch genau das ist Zweck dieser ultima ratio, geht es nach der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Dieses urteilte nämlich zugunsten eines Krankenhausangestellten, der ein Stück Pizza und ein paar Gabeln Gulasch – Reste von Patientenessen – verzehrt hatte und daraufhin entlassen worden war. Eine Abmahnung wäre das Mittel der Wahl gewesen, nicht aber eine Kündigung, so die Richter. Dem ist angesichts der Geringfügigkeit des (unstrittig vorliegenden) Eigentumsdelikts und der jahrelangen Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit des 56-Jährigen zu folgen. Dass eine fristlose Kündigung allerdings nicht als Sanktion für einen strafrechtlich eventuell relevanten Sachverhalt zu verstehen ist, sondern als Warnung, das eigene Verhalten grundsätzlich zu überdenken, klingt nicht nachvollziehbar, solange man nicht die Perspektive erweitert. Der Zweck ist demnach nämlich erst dann eingetreten, wenn der Arbeitnehmer generell aus dem Vorfall gelernt hat – beim nächsten Arbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 233/10).


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