Läuft die letzte Frist ab, darf kein Fehler mehr passieren – und der ist schnell geschehen, wie ein Steuerpflichtiger erleben musste. Doch nicht immer hat das Finanzamt das letzte Wort, wie das Finanzgericht Neustadt deutlich machte. Fehlt die elektronischer Signatur bei einer fristgerecht elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung, ist diese zwar fehlerhaft, darf dennoch aber vom zuständigen Finanzamt nicht einfach ignoriert werden, wenn die korrigierte Fassung nachgereicht wird. Damit wurde der Klage eines Steuerpflichtigen stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die als Änderungsantrag zu wertende, zwar verspätet aber letztlich doch korrekt abgegebene Steuererklärung zu bearbeiten. Der aufgrund der ersten, nicht korrekten Erklärung erlassene Bescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen ist damit nicht der letzte Rechtsstand. Für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften gelten, so die Richter, nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung – und die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung sei im Streitfall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten.
Änderungserklärung auch ohne Signatur gültig
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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