Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen, wenn die Behörde durch die Angabe ihrer E-Mail Adresse die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente signalisiert. Tut es das nicht, ist die Belehrung fehlerhaft. Darauf wies das Finanzgericht Niedersachsen hin (Az.: 10 K 275/11). Das Finanzamt hatte die Besteuerungsgrundlagen für mehrere Jahre geschätzt, weil der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Die entsprechenden Bescheide enthielten in den Rechtsbehelfsbelehrungen den Satz „Der Einspruch ist beim Finanzamt (Ort) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“. Allerdings wurde in den Fußzeilen die E-Mail Adresse des Finanzamts genannt, die der Steuerpflichtige für seinen Einspruch nutzte. Das Finanzamt wies diesen elektronischen Weg als unzulässig zurück – rechtswidrig, wie das FG urteilte. Das Schreiben des Klägers war zwar nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen, jedoch wurde wegen einer unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrungen – es fehlte der Hinweis auf die Kontaktaufnahme per E-Mail – die Möglichkeit eröffnet, nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO binnen eines Jahrs seit Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen (Niedersächsisches FG, Az.: 10 K 275/11).
Einspruch auch per E-Mail zulässig
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...