Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies einen Kläger ab, dessen Finanzamt die Unterhaltsleistungen für zwei studierende Kinder als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt hatte. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des gesetzlich Unterhaltsberechtigten - der sogenannten Opfergrenze – hatte der Steuerpflichtige nämlich Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften einbezogen, obwohl sie bei seiner Veranlagung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG mangels positiver Spekulationsgewinne unberücksichtigt geblieben waren. Das FG erklärte, die Berechtigung der Opfergrenze ergebe sich gemäß BFH-Urteil vom 5.5.2010 aus den zivilrechtlichen Berechnungen der Unterhaltspflicht und stelle auf das Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen ab. Spekulationsverluste gehörten zu den Einkünften im steuerlichen Sinne und seien entsprechend zu behandeln (FG Berlin-Brandenburg, Az.: 14 K 8290/09).
Berechnung der „Opfergrenze“ bei Unterhaltspflicht
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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