Auch Rückzahlungsansprüche verjähren

Stillschweigend freute sich ein Steuerpflichtiger über den unerwarteten Geldsegen, als sein Finanzamt aufgrund eines Fehlers aus seinem Einkommensteuerbescheid 1997, der 2002 erging, den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuer angerechnet und ihm eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt hatte. Erst 2008 wurde der Fehler von einem Finanzbeamten entdeckt. Jahre nach Ergehen des Bescheides änderte er den Bescheid und forderte er daraufhin den zu viel ausbezahlten Erstattungsbetrag zurück – rechtmäßig wie er fand. Eine Verjährung sah er nicht als gegeben an, denn der Rückzahlungsanspruch sei erst durch Änderung der Anrechnungsverfügung 2008 entstanden, argumentierte er.

Der Bundesfinanzhof konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen und erklärte, dass Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen der Zahlungsverjährung von fünf Jahren unterliegen. Deren Frist beginne mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung wirksam geworden sei. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist solle Rechtssicherheit darüber herrschen, was der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen habe und was ihm gegebenenfalls zu erstatten sei. Weder das Finanzamt noch der Steuerpflichtige könne deshalb nach Ablauf der Frist Zahlungsansprüche geltend machen (BFH, Az.: VII R 55/10). Die Änderung des Bescheids sei nicht als rechtsbegründend, sondern lediglich deklaratorisch zu werden.


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