Oft genug muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) helfen, wenn ein Bewerber statt der gewünschten Stelle eine Absage erhält. Fühlt sich der Verschmähte zu Unrecht abgelehnt, mehr noch, wittert er gar eine objektive Diskriminierung, kann er unter Angabe von Gründen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz geltend machen. Dafür allerdings sollte er die Frist kennen und einhalten, die für eine Berufung auf das AGG gilt. Lediglich zwei Monate hat der abgewiesene Bewerber nämlich Zeit; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem er Kenntnis von der vermeintlichen Benachteiligung erlangt hat (Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 160/11)
Das AGG und die Frist
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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