Erholungsurlaub ist häufiger Streitgegenstand vor Arbeitsrichtern. Zu Recht haben Arbeitnehmer ein Auge auf ihnen zustehende Urlaubstage, stellen Fragen nach zusammenhängender Höchst- und Mindestanzahl, erkundigen sich nach ihren Ansprüchen und Pflichten im Krankheitsfall, fordern Auskünfte zu verpflichtenden Betriebsurlauben und anderes mehr. So ist auch der Umfang des jährlichen Gesamturlaubs bereits beim Bewerbungsgespräch ein wichtiger Verhandlungspunkt. Früher gang und gäbe ist jedoch seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Vorgehensweise nicht mehr zulässig: die Staffelung nach Lebensalter. So entschied das Bundesarbeitsgericht unlängst, dass diese Benachteiligung rechtswidrig ist, und belegte dies mit einem Beispiel. Gewähre ein Tarifvertrag einem über 40-Jährigen mehr Urlaubstage als einem Beschäftigten, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – wobei es sich im Extremfall durchaus um Tage handeln kann -, ist diese Klausel als Benachteiligung wegen des Alters unzulässig (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 529/10).
Das AGG und der Urlaub
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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