BGH: Die Hartplatzhelden bleiben legal online

BGH: Die Hartplatzhelden bleiben legal online

© Rike / pixelio.de

„www.Hartplatzhelden.de“ ist ein Internetportal; dort können Fussballbegeisterte kostenlos Videos hochladen oder anschauen, auf denen Spielszenen und Tore aus dem Amateurfussball zu sehen sind. Eine Jury zeichnet regelmässig die schönsten Clips aus. Die Nutzung selbst ist kostenlos, das Portal soll sich durch Werbung finanzieren; letztendlich handelt es sich um ein sogenanntes „Special-Interest-Portal“, welches nicht rein gewinnorientiert ist, sondern sich selbst als kommunikative Plattform und Forum für den Meinungsaustausch im Web 2.0 sieht.

Trotzdem entbrannte hierum ein Streit zwischen dem Württembergischen Fußballverband (WFV) und den Betreibern von „Hartplatzhelden.de“: Dürfen Filmaufnahmen, die Fußballfans bei Amateurspielen angefertigt haben, in einem werbefinanzierten Online-Portal ohne Genehmigung des Veranstalters verbreitet werden oder nicht, das war die spannende Frage.

Sie dürfen, entschied der BGH in einem aktuellen Urteil, denn es gibt kein grundsätzliches Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter (Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden). In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dies noch anders gesehen (OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08 – (CR 2009, 386 = MMR 2009, 395).

Doch der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH stellte nun unmissverständlich klar, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem örtlichen Fussballverband stehe nämlich kein ausschliessliches Verwertungsrecht zu, und deswegen läge keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses vor, wenn solche Amateurspiele privat gefilmt und dann auf eine solche Internetplattform gestellt würden. Der Verband erbringe zwar die Organisation und Durchführung der Fußballspiele, werde aber hinsichtlich der Verwertung, wie sie über das Onlineportal erfolge, nicht geschützt. Er könne sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden.

Im Ergebnis fällte der BGH damit eine Entscheidung zu Gunsten der Spieler und der Vereine, die ein grosses Interesse an einer möglichst weiten Verbreitung von Aufnahmen ihrer Spiele haben dürften – und deswegen wohl kaum das Photografieren und Filmen auf ihren Plätzen verbieten werden. Und die Entscheidung dürfte auch der weiteren Kommerzialisierung des Fussballsport entgegen wirken.

Das Mitleid mit dem klagenden Verband hält sich also allerorten in deutlichen Grenzen.

Die Pressemitteilung des BGH. (Klick)


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