Anrechnung von Sachleistungen auf den Mindestlohn?

Vermeintlich schlaue Arbeitgeber versuchen die Zahlung des Mindestlohnes dadurch zum umgehen, dass von ihnen erbrachte Sachleistungen (wie Gutscheine, Verpflegung etc) auf den Mindestlohn angerechnet werden. Über das Problem der Anrechnung von Zusatzleistungen / Sonderzahlungen auf den Mindestlohn hatte ich ja bereits berichtet.

Dies ist aber nur ganz selten zulässig.

Zunächst stellt § 107 GewO klar, dass der Arbeitslohn grundsätzlich durch Zahlung von Geldmitteln zu erfolgen hat.

Dazu regelt § 107 Abs. 1 GewO:

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

Nur in Ausnahmefällen ist die Leistung eines Teils des Arbeitslohnes durch Sachleistungen zulässig.

Dazu regelt § 107 Abs. 2 GewO:

§ 107 II GewO

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Von daher muss der Sachbezug:

  • – dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen
    – keine Waren auf Kredit überlassen werden
    – Überlassung von Waren in Anrechnung auf Lohn nur, wenn
    – Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt
    – Waren mittlere Art und Güte sind oder anders vereinbart
    – Wert darf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nicht übersteigen

Diese Bedingungen müssen vorliegen, damit ein entsprechender Sachbezug wirksam vereinbart ist.

Der letzte Punkt, nämlich, dass der Wert der Ware / Dienstleistung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nicht übersteigen darf, ist bei der Frage, was nun mit der Anrechnung auf den Mindestlohn ist, besonders relevant.

Anders ausgedrückt, heißt dies nichts anderes als dass der Arbeitnehmer wenigstens in Euro den Betrag als Monatseinkommen ausgezahlt bekommt, der unpfändbar ist.

Pfändungsfrei ist wenigstens ein Arbeitseinkommen pro Monat von € 1.049,99 netto (bei Kindern/ Unterhaltspflichten erhöht sich der Betrag noch).

Diesen Betrag muss der Arbeitnehmer wenigstens ausgezahlt bekommen.



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