LSG R-P: Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar

Das Arbeitslose sich regelmäßig um Arbeit bemühen müssen und von daher Bewerbungen schreiben müssen, liegt auf der Hand. Wie oft aber Bewerbungen zu schreiben sind, wird meist unterschiedlich beurteilt.

Fall des LSG Rheinland-Pfalz (Sachverhalt aus Pressemitteilung):

Ein 50-jähriger Arbeitsloser, der u.a. zuletzt als Taxifahrer, Lkw-Fahrer und Reiseleiter gearbeitet hatte, bezog ALG II und verpflichtete sich in der Einliederungsvereinbarung gegenüber den Jobcenter auf wenigstens 2 Bewerbungsbemühungen pro Woche, davon wenigstens 1 Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot.

Der Arbeitnehmer kam dem aber nicht nach, so dass das Jobcenter die Leistungen (ALG II) um 30 % kürzte.

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen und erhob Klage. Er wandte ein, dass es nicht genug Stellenausschreibungen gegeben habe; er zudem aus gesundheitlichen Gründen nicht zu mehr Bewerbungen in der Lage war und er zudem seine kranke Mutter pflegen musste.

Das Landessozialgericht Rheinland -Pfalz (Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen L 3 AS 505/13) führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:

Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren.

Erstaunlich ist auch, dass die Familiengerichte in Unterhaltsprozessen vom Unterhaltspflichtigen (gegenüber minderjährigen Kindern) in der Regel um die 20 Bewerbungen pro Monat verlangen.

RA A. Martin



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