Wenn Sport nicht mehr gesund ist

Wochenende. Für viele Menschen geht es nun in die Berge, in die Wälder, aufs Wasser oder in die Luft. Sport, so heißt es, sei gesund. Doch nicht jede Form der Betätigung hat einen positiven Einfluss auf den Körper, eine Reihe Sportarten bergen hohes Verletzungsrisiko. Pro Jahr werden in Deutschland rund 1,5 Millionen Sportunfälle gemeldet – die Dunkelziffer derer, die nicht zum Arzt gehen oder nicht als Sportunfälle erfasst werden, liegt weit darüber. Meldet sich der Arbeitnehmer am Montagmorgen wieder einmal aus dem Krankenhaus und für mehrere Wochen arbeitsunfähig, stellen sich nicht wenige Vorgesetzte die Frage, ob das für Arbeitnehmer hinzunehmen ist.

Grundsätzlich gilt, dass das Privatleben des Arbeitnehmers dessen Arbeitgeber nichts angeht, sofern es sich nicht in den Unternehmensbereich hinein auswirkt. Das wäre gegeben, wenn der Ruf des Betriebes leiden würde. Ein klassisches Beispiel hierfür wären rechtsradikale Aktivitäten, die eine Kündigung zur Folge haben können. Doch hier geht es um Sport, der eigentlich ja gern gesehen wird, weil er die Fitness fördert und den Kopf frei macht. Wo aber verläuft die Grenze zwischen Sport und Risikosport?

Die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters muss, so sieht es das Gesetz vor, ohne Verschulden eingetreten sein (§ 3 Abs. 1 EFZG). Schuldhaft handelt er dann, wenn er sich willentlich und wissentlich gegen den gesunden Menschenverstand verstoßend in Gefahr begibt. Das Bundesarbeitsgericht legte schon vor Jahrzehnten damit die Latte sehr hoch (Az.: 5 AZR 536/70). Ist das individuelle Risiko, das im Rahmen des Sports eingegangen wird, nicht mehr kontrollierbar, muss von Verschulden ausgegangen werden. Es gilt also, den Einzelfall zu beurteilen, die Fähigkeiten und Kenntnisse des Sportlers fachkundig zu bewerten und daraus zu schließen, ob der Arbeitnehmer sich über die Gefahr im Klaren sein konnte (BAG, Az.: 5 AZR 338/79). Kurz, war Überforderung oder gar Leichtsinn im Spiel oder handelte es sich um einen Unglücksfall?

Nun könnte ein Arbeitgeber diese Prozedur ausschließen zu versuchen und sich gegen sportunfallbedingte Ausfälle seiner Mitarbeiter absichern. Die Entgeltfortzahlung bei Unfällen, die bei der Ausübung von Risikosportarten auftreten können, vertraglich auszuschließen, wäre allerdings rechtswidrig. Erneut stellt sich die Frage, wo noch gesunder Sport endet und das Risiko beginnt. Fußball beispielsweise – eine der Sportarten, bei der die meisten Verletzungen auftreten – gehört zu den anerkannten Freizeitbeschäftigungen. Ebenso wie Skifahren und Snowboarden, das ebenfalls für volle Notaufnahmen sorgt. Nicht einmal Kampfsportarten halten Gerichte für besonders gefährlich, sofern der Sportler entsprechend trainiert ist.

Das für Arbeitgeber unbefriedigende Fazit ist wieder einmal der bei Juristen so beliebte Verweis auf die Prüfung des Einzelfalls durch das zuständige Arbeitsgericht.

 


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