Unwahre Behauptungen sind strafbar

Eine Person oder auch eine Organisation (“juristische Person”) wider besseren Wissens zu denunzieren oder falsche Verdächtigungen über sie zu verbreiten, ist ein Straftatbestand (§ 164 Abs.2 StGB). Darüber wurde ein Beschuldigter vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Revisionsverfahren aufgeklärt (Az.: 2 Ss 68/12). Vorausgegangen war ein Insolvenzantrag, den der Angeklagte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach gegen eine Gesellschaft gestellt hatte. Er gab schriftlich an, diese sei zahlungsunfähig und könne seiner Firma ein gewährtes Darlehen nicht zurückzahlen. Dies sei, so das Gericht, eine bewusste Falschaussage gewesen, die geeignet gewesen sei, die zu diesem Zeitpunkt nicht drohende Insolvenz des Unternehmens erst herbeizuführen.

Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. Damit begann eine lange Reise durch die Gerichtssäle: Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei, die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Die wiederum gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft landete nun vor dem Strafsenat in Koblenz. Dieser hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dort soll der Fall nun neu verhandelt und der Beschuldigte verurteilt werden.

Die Begründung dafür liegt auf der Hand: Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch Dritte könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein, führten die Richter aus. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche gravierenden Folgen wider besseres Wissen in reiner Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

 


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