Ressort Gesellschaft

Verwirklichte Trennung von Staat und Kirche in der DDR

Erstellt am 24. September 2012 von Nicsbloghaus

WEIMAR. (fgw) “Die Trennung von Kirche und Staat ist keine Erfindung der DDR-Politik. In der DDR wurde diese Trennung [jedoch weit­ge­hend; SRK] ver­wirk­licht. Es wäre z.B. anläß­lich eines staat­li­chen oder Gedenktages unmög­lich gewe­sen, die­sen mit einem ökume­ni­schen Gottesdienst (im Parlament) zu eröff­nen, wie es zur übli­chen Gepflogenheit in der ‘religions-neutralen’ BRD gehört”, heißt es auf Seite 79 einer aktu­el­len Schrift von Klaus Emmerich. Dr. Emmerich wirkte im Jahre 1990 an einer Arbeitsgruppe des soge­nann­ten Runden Tisches mit, die mit der Ausarbeitung einer neuen gesamt­deut­schen Verfassung beauf­tragt wor­den war.

Verwirklichte Trennung von Staat und Kirche in der DDREmmerich betont, daß es ihm in die­ser Arbeit nicht mög­lich war und daß es auch nicht sein Ziel war, alle Aspekte der Kirchenpolitik in ihrer Vielfalt zu behan­deln. Er betrach­tet das Thema jedoch nicht iso­liert, son­dern in Verbindung mit der Kirchenpolitik in der alten Bundesrepublik und dem Hier und Heute.

Seine Betrachtungen wer­den bestimmt vom Aspekt der Realisierung der Trennung von Staat und Kirche auf allen Gebieten des Lebens. Emmerich schreibt dazu: “Ich gehöre nicht zu jenen, die sich pau­schal ‘zur Mitschuld an der bis­he­ri­gen Politik’ [der SED 1945-1989; SRK] beken­nen und undif­fe­ren­ziert bei ‘Gläubigen, Kirchen und Religionsgemeinschaften und Versöhnung’ bit­ten”, wie das die PDS im März 1990 tat. (S. 6) Er betont in die­sem Zusammenhang, daß er kon­se­quent zwi­schen Gläubigen und Klerus unter­schei­det. Letztere wer­den von ihm “nicht nach from­men Sprüchen, son­dern nach ihren Taten und ihrer Verantwortung betrach­tet.” (S. 6). In sei­nen Betrachtungen beschränkt Emmerich sich auf die evan­ge­li­sche Kirche und weit­ge­hend auch auf das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Der Autor räumt mit vie­len Legenden, die Bestandteil der Anti-DDR-Propaganda sind, auf und zeigt auf der ande­ren Seite die Einheit von staat­li­chem und kirch­li­chen Machtapparat in der Bundesrepublik.

Gleich zu Beginn geht der Autor auf Eigentumsfragen ein und zitiert aus den Ergebnissen einer Enquete-Kommission des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 1997:

“Der kirch­li­che Landbesitz (stellte) ein beacht­li­ches Vermögen dar. (…) Die Auseinandersetzung um die land­wirt­schaft­li­chen Betriebe der bei­den Landeskirchen beschäf­tig­ten die staat­li­che und die kirch­li­che Verwaltung regel­mä­ßig, wenn auch die bei der SED und der Regierung zeit­weise erwo­gene Enteignung nie zustande kam.” Keineswegs unbe­ach­tet darf blei­ben, daß es in der Verordnung über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 05. September 1945 im Artikel II 5d heißt, daß von der Reform aus­ge­nom­men war, der ‘Grundbesitz der Klöster, kirch­li­chen Institutionen, Kirchen und Pfarrgemeinden.’” (S. 11)

Was Emmerich nicht erwähnt: Der Grundbesitz der evan­ge­li­schen Landeskirchen die­ses Bundeslandes beläuft sich auf ca. 20.800 Hektar, der aller evan­ge­li­schen Kirchen auf DDR-Territorium auf rund 193.000 Hektar. Und die­ser wurde bis zum Ende der DDR vom Staat nicht ange­tas­tet…

Auf die­ses Thema kommt er spä­ter noch­mals zurück, Christoph Kleßmann zitie­rend: “Bestimmte Privilegien, die den Kirchen in der antifaschistisch-demokratischen Phase erhal­ten geblie­ben waren, gal­ten auch spä­ter fort. Daß es sie [diese Privilegien; SRK] gab, ist ange­sichts der har­ten Konflikte mit der Partei vor allem im Westen oft gar nicht mehr wahr­ge­nom­men wor­den. Dazu gehörte, daß der kirch­li­che Grundbesitz von der Bodenreform 1945 wie von der ‘Kollektivierung’ 1959/60 aus­ge­nom­men wurde, daß es trotz der Abschaffung der quasi-staatlichen Kirchensteuer Zuschüsse des Staates für Ausbildung und Versorgung des kirch­li­chen Personals, für die Instandhaltung kirch­li­cher Gebäude und eine Befreiung von der Körperschafts-, Vermögens und Grundsteuer gab. Personalpolitische Entscheidungen konn­ten auto­nom von den kirch­li­chen Gremien getrof­fen wer­den.” (S. 43)

Also, die Trennung von Staat und Kirche war in der DDR zwar weit­ge­hend rea­li­siert, aber doch bis zu ihrem Ende nicht voll­stän­dig; siehe “Staatsleistungen” und “Theologische Fakultäten”…

Wie dif­fe­ren­ziert sich das Verhältnis von Staat und Kirchen, unter Einbezug auch der west­deut­schen Kirchenleitungen, gestal­tet hat, das belegt Emmerich an Themen wie dem soge­nann­ten Häftlingsfreikauf. Darauf geht er aus­führ­lich ein, mit allem Für und Wider, mit dem Nutzen für alle betei­lig­ten Seiten. Zum “prak­ti­schen Nutzen” die­ses Kirchengeschäfts für die DDR schreibt er: “Daß sie sich einen Teil des volks­wirschaft­li­chen Schadens [Kosten für Facharbeiterausbildung und Studium; SRK] erset­zen ließ. Die Höhe der Pauschale [40.000 DM pro Person; SRK] klingt unter den heu­ti­gen Erkenntnissen für einen ‘ange­schlos­se­nen’ DDR-Bürger wie ein Witz.” (S. 19)

Ausführlich skiz­ziert Emmerich die Kirchenpolitik der SED, aus­ge­hend von einer Erklärung ihres Zentralsekretariates vom 27. August 1946. Darin heißt es: “Die frü­here all­ge­meine Ablehnung der Kirche durch die sozia­lis­ti­sche Arbeiterbewegung galt nicht dem christ­li­chen Glauben. Sie galt der Kirche als Machtinstrument der herr­schen­den Klassen. (…) Der Glaube ist eine per­sön­li­che Angelegenheit des ein­zel­nen Menschen. (…) Die Sozialistische Einheitspartei lehnt es mit aller Entschiedenheit ab, sich etwa der Kirche unter­ord­nen zu wol­len, wie es die Kirche mit Recht ablehnt, sich par­tei­po­lisch zu bin­den. (…) Es geht also nicht um die Kampffrage: Christentum oder Marxismus, son­dern um die gemein­same Verantwortung gegen­über der Zukunft Deutschlands.” (S. 33)

Emmerich geht auch auf die Stellung von Kirchen und Religion in der DDR ein. So schreibt er auf S. 45: “Die Verfassung der DDR vom 07. Oktober 1949 regelte in den Artikeln 40 (Religionsunterricht), 41 bis 48 das Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, von Religion und Religionsgemeinschaften.” Diese Bestimmungen ent­spra­chen weit­ge­hend den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung, die auch das Grundgesetz der Bundesrepublik inkor­po­riert wur­den.

In einer Fußnote ver­weist Emmerich auf den Paragraphen 133 des DDR-Strafgesetzbuches “Straftaten gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung.” (S. 46)

Exkurs:
Der Artikel 40 der DDR-Verfassung unter­schei­det sich aber gra­vie­rend vom Artikel 7 des Grundgesetzes, der den Religionsunterricht an öffent­li­chen Schulen zum “ordent­li­chen Lehrfach” erklärt. Die DDR-Verfassung pos­tu­lierte getreu dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der Trennung von Schule und Kirche: “Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Die Ausübung des Rechtes wird gewähr­leis­tet.” (Art. 40) Und in Artikel 44 heißt des dazu wei­ter: “Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewähr­leis­tet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche aus­ge­wähl­ten Kräften ert­teilt. Niemand darf gezwun­gen oder gehin­dert wer­den, Religionsunterricht zu ertei­len. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestim­men die Erziehungsberechtigten.”

Als der Rezensent 1959 in die Grundschule ein­ge­schult wurde, gab es nach wie vor frei­wil­li­gen Religionsunterricht, der damals aber bereits außer­halb der Schule statt­fand, also in den Räumen der Kirche selbst. Hieran nah­men in sei­ner meck­len­bur­gi­schen Kleinstadt weni­ger als 20 Prozent der Mitschüler teil.

In der DDR-Verfassung vom 06. April 1968 gibt es zum Komplex Religion und Kirchen nur noch einen ein­zi­gen Artikel, der Religionsunterricht kommt als inner­kirch­li­che Angelegenheit nicht mehr geson­der vor:

“Artikel 39 (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einem reli­giö­sen Glauben zu beken­nen und reli­giöse Handlungen aus­zu­üben.
(2) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ord­nen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus in Überein­stim­mung mit der ver­fas­sung und den gesetz­li­chen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Näheres kann durch Vereinbarungen gere­gelt wer­den.”

Zurück zu Emmerich:
Auf das unrühm­li­che Bündnis von Thron und Altar, von Kapital und Altar, geht Emmerich detail­liert und anhand vie­ler Beispiele im Kapitel “Gott mit uns – Leitmotiv der faschis­ti­schen Soldaten im Zweiten Weltkrieg” ein. Ein Zitat mag genü­gen: “Zur his­to­ri­schen Erinnerung: Der Soldat der faschis­ti­schen deut­schen Wehrmacht trug auf sei­nem Koppelschloß wäh­rend des Zweiten Weltkrieges die Parole ‘Gott mit uns’.” (S. 60) Ja, daran muß erin­nert wer­den, wenn sich seit 1945 evan­ge­li­schert und katho­li­scher Klerus als Opfer des NS-Regimes und ihre Institutionen als größte Widerstandsorganisationen hin­stel­len!

Auch das Thema “Christliche Werte und die Gesellschaft der DDR” wird von Emmerich behan­delt, aus­ge­hend von der hypo­the­ti­schen Frage: “Was wäre gewe­sen, wenn es in der DDR zwei Stunden Religionsunterricht pro Woche an den Schulen gege­ben hätte?” (S. 61)

Hier wen­det der Autor sich vor allem Begriffsbestimmungen (christ­li­che Werte…) zu und stellt u.a. auf S. 63 fest: “Im Kleinen Bibellexikon gibt es den Begriff Wert nicht.”

“Die Politik und Praxis des jun­gen Sowjetstaates gegen­über der Kirche und ihre ver­mut­li­che Umsetzung in der SBZ/DDR” bleibt nicht uner­wähnt. Hier ver­weist er auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten in bei­den Staaten, sowie auf die Schwierigkeiten, Programmatik in prak­ti­sche Politik umzu­set­zen. Denn Theorie ist das eine, der Kampf der gestürz­ten Ausbeuterklassen und des ihnen ver­bun­de­nen Klerus gegen die neue Macht das andere. So wie man es auch im Gefolge der fran­zö­si­schen Revolution von 1789 beob­ach­ten konnte.

Der Atheismus, die dif­fu­sen Vorstellungen der PDS bzw. der Partei DIE LINKE sind Thema eines wei­te­ren Kapitels. Dabei kann der Autor sich einen iro­ni­schen Seitenhieb nicht ver­knei­fen, wenn er zu einer aktu­el­len Aussage der bun­des­deut­schen Quasi-Staatskirchen, daß sich vier Fünftel der Bevölkerung zu einer der bei­den Großkirchen beken­nen wür­den, in einer Fußnote schreibt: “Die hier gemachte Zahlenangabe beruht wohl auf alten Idealvorstellungen.” (S. 85)

Was brachte nun der “Beitritt” der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes? Hierzu ist bei Emmerich u.a. dies zu lesen: “Nicht uner­wähnt soll blei­ben, daß mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages auch das ‘Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens’ in der DDR in Kraft trat. Als eine Ungeheuerlichkeit des viel­ge­prie­se­nen Rechtsstaates BRD sehe ich an, daß die­ses Gesetz erst mit dem Einigungsvertrag über­haupt bekannt gemacht wurde, obwohl es alle Angehörigen der evan­ge­li­schen und katho­li­schen Kirchen, sowie der jüdi­schen Kultusgemeinden und ande­ren Religionsgemeinschaften betraf, die die glei­chen Rechte wie die Kirchen hat­ten.” (S. 88)

Desweiteren geht der Autor auf die Militärseelsorge in der alten Bundesrepublik ein und auf die Art und Weise, wie die­ses Systems auch dem Beitrittsgebiet – gegen anfäng­li­che Bedenken ost­deut­scher Kleriker – über­ge­stülpt wor­den ist. Vor allem kri­ti­siert er, daß der bun­des­deut­sche Staat den für alle Bundeswehrangehörigen pflich­tige lebens­kund­li­che Unterricht (“der sich mit berufs­ethi­schen und sitt­li­chen Grundlagen des Soldatenberufs aus­ein­an­der­setzt”; S. 93) in die Hände der Militärgeistlichen gelegt wurde. Und er stellt die berech­tigte Frage, inwie­weit hier­mit die ver­fas­sungs­mä­ßige indi­ci­du­elle Glaubens- und Gewissensfreiheit aus­ge­he­belt wird.

Eine wei­tere nach wie vor vor­han­dene insti­tu­tio­nelle Verflechtung von Staat und Kirche kon­sta­tiert Emmerich, wenn er auf S. 93 fest­stellt: “Deshalb fin­det ein militärisch-kirchliches Zeremoniell statt, wenn die Särge mit toten Soldatinnen oder Soldaten in Deutschland ankom­men.” Hinzufügen wäre dies: selbst wenn die Toten aus Auslandseinsätzen sämt­lich reli­gi­ons­frei sind…

Die Kapitel “Kirchen und Bildung” sowie “Staatsleistungen” sol­len hier nicht refe­riert wer­den, da die von Emmerich ange­führ­ten Fakten und Probleme schon ander­wei­tig aus­führ­lich behan­delt wor­den sind (FRERK u.a.)

Lesenswert ist das abschlie­ßende Kapitel, daß sich mit der finan­zi­el­len Privilegierung der evan­ge­li­schen Landeskirchen Mecklenburg-Vorpommerns ab 1990 befaßt. Vertragstexte und Reden von Landespolitikern sowie den Bischöfen muß man sich mal auf der Zunge zer­ge­hen las­sen. Was hier den Kirchen an fes­ten ewi­gen Geldzuweisungen, Steuer- und Gebührenbefreiungen zuge­stan­den wird, stellt für die Bischöfe kei­nes­falls das dar, was es ist: Daß sich die Kirche mit Hilfe des Staates Vorteile und Privilegien ver­schafft, zumal der christ­li­che Glaube kei­nes­falls Privatsache sei. Der Wortlaut die­ser sal­bungs­vol­len Reden ist nach­zu­le­sen auf den Seiten 108 ff.

Klaus Emmerich schließt seine Arbeit mit Karl Marx (MEW Bd 4, S.200), der zu den sozia­len Prinzipien des Christentums aus­ge­führt hat:

“Diese Prinzipien ‘haben die antike Sklaverei gerecht­fer­tigt, die mit­tel­al­ter­li­che Leibeigenschaft ver­herr­licht und ver­ste­hen sich im Notfall dazu, die Unterdrückung des Proletariats, wenn auch mit etwas jäm­mer­li­cher Miene, zu ver­tei­di­gen.’ (…)
Sie ‘pre­di­gen die Notwendigkeit einer herr­schen­den und einer unter­drück­ten Klasse und haben für die letz­tere nur den from­men Wunsch, die ers­tere möge wohl­tä­tig sein’ (…)”

Emmerich faßt unter Bezug auf Marx und Thesen der Humanistischen Union zusam­men:

“Ich behaupte, das gel­tende Kirchenrecht, das die Kirche beson­ders pri­vi­le­giert, obwohl sie es leug­net, wäre in einem tat­säch­lich welt­an­schau­li­chen Staat nicht durch­zu­set­zen. Diese Behauptung möchte ich mit dem Fragenkomplex ver­bin­den: Was hat die Kirche in Schulen, Universitäten und Hochschulen, in Funk und Fernsehen oder beim Militär zu suchen? Alle Staatsleistungen gehör­ten dann abge­löst. Offensichtlich sind ‘Kirche’ und ‘Geld der Kirche’ wirk­li­che Tabuthemen der BRD. Das Gerede von der Partnerschaft zwi­schen bei­den hilft auch nicht wei­ter, son­dern ver­ne­belt den tat­säch­li­chen Tatbestand.” (S. 116)

Dem ist nichts hin­zu­zu­fü­gen. Bedauerlicherweise ist diese Schrift nur als Book-on-demand erschie­nen. Sie ver­dient grö­ßere Aufmerksamkeit und sollte einen guten Verlag fin­den.

Klaus Emmerich: Glaube und Kirche im Sozialismus. Die Trennung von Kirche und Staat. Ein Abriss. 128 S. kart. Books on Demand. Norderstedt 2012. 9,90 Euro. ISBN 978-3-8448-9578-0

[Erstveröffentlichung: Freigeist Weimar]

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