Unfallversicherung – nicht bei jeden Betriebsausflug

Immer wieder gibt es Streitigkeiten über die Frage, ob bei einer betrieblich – mehr oder weniger – veranlassten Tätigkeit ein Arbeitsunfall vorliegen kann oder nicht. Hierzu gab es bereits die kuriosesten Entscheidungen (Skiunfall – keine Arbeitsunfall ; Unfall auf Toilette kein Dienstunfall ; Mobbing ebenfalls kein Arbeitsunfall ebenso wenig eine plötzliche Ohnmacht beim “normalen” Dienstgespräch).

Das LSG Hessen (Urteil v. 29.4.2014, L 3 U 125/13) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Unfall bei einem Betriebsausflug, an dem nur eine kleine Untergruppe der Belegschaft eines Betriebes teilnahm und der von dieser Untergruppe organisiert wurde, ein Arbeitsunfall ist.

Eine Mitarbeiterin der RV Hessen stürzte bei einer Wandertour ab und verletze sich. Diese Tour wurde im Rahmen eine einzelnen Weihnachtsfeiern, die jeder Arbeitsgruppe / Unterabteilung selbst organisieren durfte – neben dem Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienststelle, durchgeführt. Zur Unterabteilung der Klägerin gehörten 13 Personen, 10 nahmen an dem Betriebsausflug teil. Insgesamt arbeiteten in der Dienststelle der Klägerin 230 Personen.

Das Landessozialgericht Hessen wies die Klage der Klägerin ab. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, also z.B. ein Betriebsausflug, kann grundsätzlich unfallversichert sein. Es muss sich aber um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die der gesamten Belegschaft offen steht. Kleinere Gruppenausflüge / Ausflüge einer kleinen Untergruppe gehören dazu nicht.

RA A. Martin



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