allgemeinverbindlicher Mindestlohn in der Fleischwirtschaft zum 1.8.2014 in Kraft getreten

Nicht, wie geplant, zum 1.7.2014,sondern zum 1.8.2014 ist nun ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn in der Fleischwirtschaft in Kraft getreten. Ein Mindestlohntarifvertrag zwischen der NGG und der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss gab es bereits, allerdings wirkt dieser nur zwischen den jeweiligen Mitgliedern.

Dieser musste durch Rechtsverordnung erst für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies schaffte man zwar nicht zum 1.7.,so wie geplant, aber zum 1. Äugst 2014 ist die Verordnung dann in Kraft getreten (nachzulesen hier auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)und regelt auch rückwirkend die Mindestlöhne in der Fleischbranche. Die Allgemeinverbindlichkeit bewirkt, dass der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer der Branche verbindlich geregelt wird, unabhängig von einer evtl. Gewerkschaftszugehörigkeit.

Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014

§1 Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich

a) Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft. Dies sind Betriebe, in denen – Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden, – Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird, – überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden. http://www.bundesanzeiger.de Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Be- triebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). b) Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.

3. Persönlicher Geltungsbereich

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Bu- ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:

a) Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

b) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum absolvieren.

§2 Mindestlöhne

1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinheitlich je Stunde

ab 1. Juli 2014                    € 7,74

ab 1. Dezember 2014        € 8,00

ab 1. Oktober 2015           € 8,60

ab 1. Dezember 2016       €8,75

3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§3 Ausschlussfristen

Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.


wallpaper-1019588
The Case Study of Vanitas – Manga legt mehrmonatige Pause ein
wallpaper-1019588
Delico’s Nursery: Weiteres Promo-Video veröffentlicht
wallpaper-1019588
Sakamoto Days – Netflix listet Projekt zur Reihe
wallpaper-1019588
#1522 [Review] Manga ~ Devil of the Victory