Schema: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB

Schema: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, im Überblick:
  1. Wechselseitige Ansprüche
  2. Gegenanspruch wirksam und fällig
  3. Konnexität zwischen beiden Ansprüchen
  4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
  5. Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht
Schema: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, im Detail:
  1. Wechselseitige Ansprüche
    1. Gläubiger und Schuldner müssen beide Ansprüche gegeneinander haben. Unerheblich ob vertraglich oder gesetzlich.
  2. Gegenanspruch wirksam und fällig
    1. Es dürfen keine Einreden dem Gegenanspruch gegenüber stehen. Zusätzlich muss dieser auch fällig sein. Dies richtet sich nach § 271 BGB.
  3. Konnexität zwischen beiden Ansprüchen
    1. Der Anspruch und Gegenanspruch müssen beide auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. Merke: Konnexität im Sinne des § 273 BGB darf nicht mit dem einheitlichen Schuldverhältnis verwechselt werden. Beispiele findest Du hier im Forum.
  4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
    1. Durch der Natur des Rechtsverhältnisses
      1. weniger relevant im Schuldrecht AT
    2. Durch der Natur des Gläubigeranspruchs
      1. weniger Relevant im Schuldrecht AT
    3. Durch vertragliche Vereinbarung
    4. Durch Gesetz
      1. § 175 BGB; Rückgabe der Vollmachtsurkunde
      2. § 369 BGB; Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
      3. § 570 BGB; Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
      4. § 581 II BGB; Pachtvertrag
      5. § 596 II BGB; Rückgabe der Pachtsache
    5. Treu und Glauben, § 242 BGB.
  5. Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
    1. Ausdrücklich oder konkludent

Besonderheiten des Zurückbehaltungsrecht:

  • Das Zurückbehaltungsrecht verlangt (lediglich) das gleiche rechtliche Verhältnis.
  • Eintritt eines Verzuges kann nur durch Einrede des Zurückbehaltungsrecht verhindert werden.
  • Das Zurückbehaltungsrecht kann durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden, § 273 III BGB.

Beachte: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB. Der sog. große Bruder des § 273 BGB.


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