Schema: Versendungskauf, § 447 BGB

Schema: Versendungskauf, § 447 BGB im Überblick:

Obersatz: Die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) könnte nach § 447 BGB auf dem Käufer übergegangen sein.

  1. Versendungskauf erforderlich
  2. Schickschuld
  3. Zufälliger Untergang bzw. Verschlechterung der Sache
  4. Übergabe an ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson
  5. Typisches Transportrisiko realisiert
  6. Rechtsfolge
Schema: Versendungskauf, § 447 BGB im Detail:
  1. Versendungskauf erforderlich
    1. Wichtig ist, dass der Käufer ausdrücklich nach einen Versendungskauf verlangt hat, also dass die Sache an einen Transporteur gebracht und von diesem zum Käufer geliefert wird. Der Verkäufer muss sich zudem dazu bereit erklärt haben.
  2. Schickschuld
    1. Im Zweifel liegt eine Schickschuld vor. Selbst wenn der Verkäufer die Kaufsache liefert, eigene Leute beauftragt (gewissermaßen egal, ob fremde oder Freunde den Transport übernehmen) oder für den Transport bezahlt, § 269 Abs. 3 BGB.
  3. Zufälliger Untergang bzw. Verschlechterung der Sache (ungeschriebene Voraussetzung)
    1. Merke: § 447 BGB liegt nur vor, wenn die Sache durch Zufall untergeht. Zufall liegt vor, wenn keiner der beiden Parteien den Untergang bzw. die Verschlechterung zu vertreten hat.
  4. Übergabe an ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson
  5. Typisches Transportrisiko realisiert (ungeschriebene Voraussetzung)
    1. Z.B. Autounfall, Diebstahl. Atypische Risiken, wofür Käufer nicht haftet, wäre beispielsweise Schaden durch nicht ordnungsgemäß verpacktes Paket.
  6. Rechtsfolge
    1. Merke: Grundsätzlich trägt der Käufer das Risiko sobald die Sache dem Transporteur übergeben wurde.
    2. Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB.

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