Schema: Drittschadensliquidation (DSL)

Schema: Drittschadensliquidation (DSL) im Überblick:

Beachte: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) muss vorher geprüft werden!

  1. Anspruch, aber keinen Schaden
  2. Schaden, aber keinen Anspruch
  3. Zufällige Schadensverlagerung
  4. Rechtsfolgen
Schema: Drittschadensliquidation (DSL) im Detail:

Drittschadensliquidation

  1. Anspruch, aber keinen Schaden
    1. Anspruchsinhaber (Gläubiger) hat einen Anspruch, aber keinen Schaden (gegen Schuldner).
  2. Schaden, aber keinen Anspruch
    1. Geschädigter (Dritter) hat einen Schaden, aber keinen Anspruch (durch Schuldner).
  3. Zufällige Schadensverlagerung
    1. Schadensverlagerung ist aus Sicht des Schuldners zufällig. Hier differenzieren wir zwischen drei Fallgruppen der zufälligen Schadensverlagerung.
      1. Obligatorische Gefahrenentlastung
        1. Schaden und Anspruch fallen auf Grund einer Gefahrtragungsnorm auseinander. Beispiele:
          1. Versendungskauf, § 447 BGB (Ausnahme: Frachtvertrag §§ 421, 425 HGB)
          2. Vermächtnisanspruch, § 2174 BGB.
          3. Werkvertrag: Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes, § 644 BGB.
      2. Mittelbare Stellvertretung/ Treuhandgeschäfte
        1. Stellvertreter tritt im eigenem Namen auf, aber für fremde Rechnung (sog. Strohmanngeschäft).
      3. Obhut für fremde Sachen
        1. Der Eigentümer einer Sache übergibt Sache einem anderen (Obhutspflichtiger = Besitzer), der die Obhut über diese Sache einem Dritten überlässt und dieser einen Schaden verursacht.
  4. Rechtsfolgen
    1. Der Schaden geht über zum Anspruch. Der Vertragspartner (hier Gläubiger) des geschädigten Dritten kann dann den Schaden des Dritten im eigenen Namen gegenüber dem Schuldner liquidieren. I.d.R. muss der Vertragspartner (hier Gläubiger) aber seinen Anspruch an den Dritten abtreten, § 285 I BGB.

Drittschadensliquidation-Rechtsfolge

Bitte merken! Niemals geht der Anspruch zum Schaden über. Denn ohne der Abtretung, könnte der Schädiger (hier Schuldner) kein Gebrauch der Schutznormen für den Schuldner nach Abtretung, §§ 404 ff. BGB, machen. Er würde also das Recht an Einwendungen verlieren.

Für die Fallgruppen der zufälligen Schadensverlagerung empfehlen wir Dir, die Beispielsfälle im Forum anzuschauen, damit Du das Schema und Wissen tiefer verankerst.


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