Nutzungsverbot kann 1%-Regelung aushebeln

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern – entweder konkret gemäß der Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch oder nach der 1 %-Regelung. Was gilt aber, wenn vom Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen wird und lediglich gestattet, dass der PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird?

Der Bundesfinanzhof vertritt in diesem Fall eine arbeitnehmerfreundliche Position und erkennt in der arbeitsrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Daraus folgt, dass die 1 %-Regelung nicht zur Anwendung kommt (BFH, Az.: VI R 56/10). Dieses Urteil veranlasste die Finanzverwaltung, auf die Lohnsteuer-Richtlinien  zu verweisen. In diesen wird ein schriftliches Nutzungsverbot allein für nicht ausreichend erachtet, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Für die Praxis bedeutet das, dass einer Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs nur abgesehen werden kann, wenn verschiedene Nachweise geführt oder Regeln beachtet werden. So muss der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots kontrollieren oder eine verbotene Nutzung ausschließen. Infrage kommen wiederum ein Fahrtenbuch oder die (nachweisliche) Abgabe des PKW beziehungsweise des Autoschlüssels im Betrieb, vor allem an Wochenenden.

Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern und leitenden Angestellten akzeptieren die Finanzämter Nutzungsverbote in der Regel unter keinen Umständen. Weil in dieser speziellen Frage jedoch ein Urteil des BFH noch aussteht, sollten Betroffene Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Berufung auf das Aktenzeichen BFH VI R 23/12 beantragen.


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