Einen interessanten Fall hatten die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Muss, so die Fragestellung, ein Arbeitgeber für die höhere Lohnsteuerbelastung aufkommen, wenn der (ehemalige) Mitarbeiter durch eine hohe Entgeltnachzahlung in eine andere Progressionszone rutscht? Das Gericht wies die entsprechende Klage eines Arbeitnehmers ab und erklärte, dass es keine Rechtsgrundlage gäbe, die ein anderes Urteil rechtfertigen würden – es sei denn, der Arbeitgeber würde Arbeitslohn ungerechtfertigt zurückbehalten. Im verhandelten Fall aber sei keine Willkür erkennbar. Eine Kündigungsschutzklage hatte zu einem Urteil geführt, das die Kündigung für unwirksam erklärte und eine Entgeltnachzahlung von 19 Monaten anordnete. Diese wurde in einer Summe überwiesen. Wegen der Progression in der Lohn- und Einkommensteuertabelle musste der Kläger allerdings nach eigenen Angaben rund 4.700 Euro mehr an Lohnsteuer zahlen, als wenn ihm der während des laufenden Prozesses zurückbehaltene Lohn monatlich ausgezahlt worden wäre. Diese steuerliche Mehrbelastung erklärte er als Schaden, den ihm sein ehemaliger Arbeitgeber ersetzen sollte – und blitzte vor Gericht ab (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 155/11).
Keine Haftung des Arbeitgebers für Progressionsschäden
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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