Risiko: Kündigung per Einschreiben

Die Frage, wie eine Kündigung rechtssicher und fristgerecht zuzustellen ist, stellen sich nicht nur Jurastudenten, die darüber Klausuren zu schreiben haben, sondern im Alltag auch Vermieter und Arbeitgeber. Persönlich abliefern und den Erhalt quittieren lassen, ist die sicherste Variante, leider aber praktisch nicht immer umsetzbar. Wofür aber gibt es die Post? Der Zusteller gibt den Brief beim Empfänger ab, lässt sich den Erhalt quittieren und lässt diese Urkunde (beim Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) dem Absender zukommen. Klingt gut, ist allerdings problembehafteter, als man denkt. Was nämlich passiert, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist? Dann wird eine Nachricht hinterlassen und das Schreiben beim zuständigen Postamt bzw. der Agentur hinterlegt, bis es abgeholt und die Abholung quittiert wird. Doch was passiert, wenn der Abholschein im Briefkasten bleibt oder schlicht ignoriert wird (man weiß oftmals bereits, was einen erwartet…) und die Sendung die Lagerfrist über vergeblich auf den Adressaten wartet, um dann zurück an den Absender gesandt zu werden?

 

Diese Frage hatten die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu beantworten. Sie machten deutlich, dass der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins über den erfolglosen Zustallversuch eines Einschreibens nicht den Zugang einer schriftlichen Kündigung fingiert, also einen nicht eingetretenen Tatbestand ersetzt. Die Kündigung mittels Übergabeeinschreiben wird erst wirksam, wenn der Empfänger das Originaldokument in den Händen hält. Kurz, ohne dass der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben schwarz auf weiß lesen kann, gibt es keine wirksame Kündigung. Nun könnte man annehmen, dass die Vereitelung einer Kündigung mit dieser Rechtslage kein Problem darstellt – doch es gibt natürlich kein Problem ohne Lösung. Wird der Zugang nämlich treuwidrig (§242 BGB) vereitelt, das heißt, der Empfänger musste von der drohenden Kündigung wissen und verhinderte durch Nichtannahme oder Nichtabholung deren Zustellung, wird vom Gericht der fristgerechte Zugang angenommen und die Rechtswirksamkeit hergestellt. Beweispflichtig ist in diesem Fall allerdings der Arbeitgeber.

Tipp: Umproblematischer und nicht weniger sicher als das hier beschriebene Übergabeeinschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein ist die Verwendung des Einwurfeinschreibens. Der Zusteller quittiert mit Datum und Uhrzeit, dass der Brief in den Postkasten des Empfängers eingelegt wurde (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 156/11).


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