Während hierzulande der Blick ins Handelsregister rasch Erkenntnisse darüber liefert, wer eine Organschaft vertritt und ob Einzel- oder Gesamtvertretungsberechtigung besteht, fehlt bei englischen Limiteds diese sichere Informationsmöglichkeit nahezu völlig. In Großbritannien existierten schlicht keine mit dem deutschen System vergleichbaren Register. Beim englischen Companies House ist zwar ein „Current Appointments Report” erhältlich, der auch angibt, wer die vertretungsberechtigten Personen der Limited sind, ob diese jedoch einzelvertretungsberechtigt sind, lässt sich nicht ermitteln.
Des Oberlandesgericht Schleswig hat sich dieser Rechtsunsicherheit angenommen und klare Aussagen getroffen (Az.: 2 W 10/12). Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung genüge nicht, die Vertretungsberechtigung einer Person nachzuweisen. Das deutsche Registerverfahren verlange nach urkundlichen Nachweisen. Diese wiederum könne beispielsweise ein englischer Notar ausstellen. Werde die Limited nur durch einen Geschäftsführer vertreten, sei es ausreichend, den Current Appointments Report als Vertretungsnachweis vorzulegen.
Eine Übersetzung der Urkunde ins Deutsche sei nicht zwingend erforderlich, insbesondere, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden und formelhaften Text handle, der im Rechtsverkehr üblich sei. Eine internationale Beglaubigung (Apostille) könne jedoch verlangt werden.