Lieferzeiten müssen präzisiert werden

Liefergeschäfte, die übers Internet abgewickelt werden, stellen für Verkäufer so machen Fallstrick bereit. Vollständige Preisangaben inklusive Mehrwertsteuer, konkrete Lieferkosten und die 14-tägige Widerrufsfrist, auf die der Käufer explizit hingewiesen werden muss, dürften mittlerweile bekannt sein und in der Praxis kein Problem mehr darstellen. Doch es gibt noch eine Kleinigkeit zu beachten, die sich durchaus als konfliktträchtig erweisen kann: die Lieferzeit.

Dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht Bremen angenommen. Es kam zu dem Schluss, dass Händler ihre Lieferzeiten präzise angeben müssen. Bisher übliche Formulierungen wie „in der Regel“ oder „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ sind zu unbestimmt und damit wettbewerbswidrig. Ab wann, so die berechtigte Frage des Kunden, tritt bei derart schwammiger Angabe eigentlich Lieferverzug ein?

Ausdrücklich akzeptabel war für die Richter hingegen die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“. Bei dieser Wortwahl, so die Begründung, sei für den Kunden erkennbar, dass die Frist grundsätzlich eingehalten werde und nur in Ausnahmefällen um ein oder zwei Tage überschritten werde. Die zwar vage Festlegung durch die Abkürzung „ca.“ werde so verstanden, dass die Frist im Wesentlichen festgelegt sei und die tatsächliche Lieferzeit nur in einem geringfügigen Maße abweichen dürfe (OLG Bremen, Az.: 2 U 49/12).


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