Darf im Einstellungsgespräch gelogen werden?

Selbst wenn dem Unternehmen die Antwort auf die Frage wichtig wäre, darf ein Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befragt werden. Verneint der Bewerber wahrheitswidrig und wird daraufhin eingestellt, hat der Arbeitgeber später keine Handhabe, die Lüge zu sanktionieren.

Weder die außerordentliche noch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hatten das Arbeitsgericht, wie auch das Landesarbeitsgericht in Nordrhein-Westfalen für unwirksam beurteilt. Die Revision vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Eine Erhebung von Daten, wie sie die Frage “ins Blaue” nach Ermittlungsverfahren darstellt, ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt.

Die allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung verstieß deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) handelt, zum Ausdruck kommt. Sie war deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. (BAG, Az.: 6 AZR 339/11).


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