Urlaubsentgelt bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

Das LAG M-V hat mit Urteil vom 12.09.2017 (Az.: Sa 16/17) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung seines Urlaubsentgelts die höhere Teilzeitquote zu Grunde gelegt wird, nach der er in dem Jahr bzw. in den Monaten, in denen der Anspruch erworben wurde, gearbeitet hat. Eine anders lautende Bestimmung im TV-L, nach der bei einer Verringerung der Arbeitszeit das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann, verstößt gegen EU-Recht.

Vielmehr soll der Entgeltanspruch für Urlaubstage auf dem Einkommen aufbauen, das die Beschäftigten in der Zeit erzielen, in der der Urlaubsanspruch entsteht. Urlaub ist eine besondere Form der Ruhezeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie angespart werden kann und – im Gegensatz zum Wochenende als klassischer Ruhezeit – vergütungspflichtig ist.

Das vollständige Urteil ist hier »» abrufbar.


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