Die Anhörung durch das Jobcenter

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). 

Unterbleibt diese Anhörung und wird sie auch in einem etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht nachgeholt, ist der ohne Anhörung ergangene Bescheid rechtswidrig.

Nicht jedes Anhörungsschreiben genügt den gesetzlichen Anforderungen. Bei dem in der Praxis häufigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden etwa hat das Jobcenter alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitzuteilen, auf die es die Rücknahme der Leistungsbewilligung stützen will. Entscheidungserheblich sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h., auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat.

Wenn das Jobcenter – was häufig vorkommt – die Aufhebung der Bewilligung im Laufe des Verfahrens auf andere Umstände stützt als noch im Anhörungsschreiben mitgeteilt, muss es dem Betroffenen Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme einräumen. Anderenfalls ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht rechtswidrig.

Typischer Fall: Der Betroffene hat schwankendes Einkommen; die Bewilligung hätte daher nur vorläufig erfolgen dürfen. Nachdem Lohnbescheinigungen und Kontoauszüge vorgelegt wurden, hebt das Jobcenter die Leistungsbewilligung ganz oder teilweise auf und begründet dies mit dem höheren Hinzuverdienst. Später stützt das Jobcenter die Aufhebung dann darauf, dass der Betroffene wusste, dass ihm die Leistungen nicht zustehen. Zu diesem neuen Punkt muss das Jobcenter den Betroffenen anhören. Befindet sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aber schon im Klageverfahren und nicht mehr im Verantwortungsbereich des Jobcenters, kann eine „echte“ Anhörung nur noch erreicht werden, wenn sichergestellt wird, dass die Nachholung der Anhörung sich in einer dem behördlichen Anhörungsverfahren möglichst vergleichbaren Situation vollzieht (so schon Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010, Az.: B 4 AS 37/09 R ). 

Im Urteil vom 26.7.2016 (Az.: B 4 AS 47/15 R) hat das Bundessozialgericht die Voraussetzungen einer Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens aufgezeigt:

Die Behörde muss dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen geben, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig:

•  ein gesondertes Anhörungsschreiben (zwingend an den Bevollmächtigten)

 • eine angemessene Äußerungsfrist (Regelanhörungszeit: 2 Wochen)

• die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und

• deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung.

In den meisten Fällen wird – selbst bei Nachholung der fehlenden Anhörung – die Jahresfrist für den Erlass des Aufhebungsbescheides (§ 45 Abs. 4 SGB X) schon abgelaufen und der Betroffene allein deshalb mit der Klage erfolgreich sein.


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