Sozialverträgliche Umgangsformen sowie einen gewissen Respekt Kollegen und Vorgesetzten sowie Geschäftspartnern seines Arbeitgebers sollte man von einem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Bildungsstand und Stellung im Betrieb erwarten können. Dazu ist er allein aufgrund der nebenvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme angehalten. Er verstößt dagegen nicht nur, wenn er konkret im Sinne des Strafrechts beleidigend wird, sondern auch, wenn er seinem Meister „ein beschissenes Wochenende“ oder „ein Scheißwochenende“ wünscht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt aus diesem Grunde eine Abmahnung für gerechtfertigt (Az.: 3 Sa 150/11).
Unfeine Wünsche zum Wochenende
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...