Fiskus beteiligt sich nicht am Rechtsstreit

Prozesskosten jetzt steuerlich absetzbar!“ freuten wir uns. Auch zivile Rechtsstreitigkeiten sollten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 42/10) in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Und das unabhängig von Verhandlungsgegenstand und -inhalt sowie der zuständigen Gerichtsbarkeit. Nun allerdings schlagen die vermeintlich Unterlegenen zurück. Wie Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben hätten, so ist einem BMF-Schreiben (20.12.2011, IV C 4 – S 2284/07/0031 :002) zu entnehmen, sei „das Urteil des BFH vom 12.5.2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.“ Die Begründung im Originalwortlaut:

„Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit seiner neuen Entscheidung hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.“


wallpaper-1019588
Kalorienarmes Gemüse: Perfekt für Ihre Diät!
wallpaper-1019588
Kalorienarmes Gemüse: Perfekt für Ihre Diät!
wallpaper-1019588
Die Algarve feiert 50 Jahre Nelkenrevolution
wallpaper-1019588
Mobile Suit Gundam SEED FREEDOM: Bandai Namco zeigt den Film in den deutschen Kinos