LEXIKON: Die Weihnachtsgeldrückzahlung

Weihnachtsgeld ist nichts weniger als eine finanzielle Motivationshilfe in einer Jahreszeit, in der einem das Geld geradezu durch die Finger zu rinnen scheint. Doch wie war das? Man soll das Weihnachtsgeld zurück bezahlen, weil man im darauf folgenden Jahr den Job gekündigt hat? Dass das legitim sein könnte, leuchtet ein, wenn man sich auch den in die Zukunft gerichteten Bindungs- und Motivations- und nicht nur den für die Vergangenheit geltenden Belohnungcharakter der Gratifikation bewusst macht. Eine Rückzahlungsklausel findet sich somit in den meisten Vereinbarungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Doch Vorsicht bei der Rechtswirksamkeit: Die Pflicht zur Rückerstattung ist abhängig nicht nur von der Zeit, die zwischen der Bezahlung und dem Austrittsdatum des Mitarbeiters vergangen ist, sondern auch von der Höhe der finanziellen Zuwendung.

Gratifikationen mit Rückzahlungspflichten sind zulässig, doch muss dabei Artikel 12 des Grundgesetzes (das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes) beachtet werden. Deshalb geht das Bundesarbeitsgericht den Weg, klare Grenzen zu setzen, um den Vertrauensschutz zu gewährleisten. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Mitarbeiter rechnet mit dem Geld und gibt es aus – um dann, Monate später, davon überrascht zu werden, dass ein oft genug vierstelliger Betrag zurück gefordert wird.

Im Einzelnen gelten folgende Schranken:

  • Kleinbeträge bis 100 Euro. Sie sind grundsätzlich von einer Rückzahlungspflicht ausgeschlossen.
  • Beträge unter einem Monatsgehalt. Sie binden einen Arbeitnehmer höchstens bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres. Eine längere Zeitspanne ist wirksam nicht vereinbar.
  • Beträge von einem Monatsgehalt und mehr. Maßgeblich ist die Höhe des vertraglich vereinbarten Entlohnung für den Monat, in dem die Gratifikation ausbezahlt wird, und nicht die tatsächlich oder durchschnittlich erzielte Monatsvergütung. Entspricht die Sonderzahlung einem Monatsgehalt oder mehr, ist es nach aktueller Rechtsprechung dem Arbeitnehmer zumutbar, den nächsten Kündigungstermin (in der Regel der 31. März) verstreichen zu lassen und erst den darauf folgenden zu wählen.

 

Die Rückzahlung muss in der Regel in voller Höhe erfolgen, andere Vereinbarungen sind möglich. Ebenso wirksam sind Abreden, die nur die einseitige Kündigung durch den Arbeitnehmer zum Inhalt haben. Wird hierüber in der Rückzahlungsklausel keine Aussage getroffen, gilt die Pflicht zur Erstattung der Gratifikation auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber.


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