Trotz Verhandlung: Frist für Kündigungsschutzklage läuft

Die Kündigung eines Mitarbeiters ist auch für den Arbeitgeber eine unerfreuliche Angelegenheit. Häufig ist der Kündigungsgrund nicht frei von allen zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechenden Zweifeln, er war “eigentlich” bisher zuverlässig gewesen, seine fachliche Kompetenz ist nicht verzichtbar … Doch die Fakten wurden geschaffen, das Entlassungsschreiben ist verfasst und zugestellt. Nun steht der Gekündigte vor dem Chef, der mittlerweile unsicher ist, ob seine Entscheidung nicht doch übereilt war. Man werde ein paar Tage vergehen lassen und dann in Ruhe über das Geschehene reden, einigt man sich daraufhin nicht selten. Eine kluge Strategie, um die Hitze aus dem Gefecht zu nehmen – nicht aber, wenn man als Arbeitgeber mit unlauteren Mitteln einer Kündigungsschutzklage entgehen will.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine seines Erachtens grundlose Kündigung wehren, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Diese Frist wird nicht durch klärende Gespräche zwischen den Parteien gehemmt. Ist die Zeitspanne abgelaufen, ist die Kündigung rechtswirksam und gültig, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg entschieden haben. Einem Arbeitnehmer muss bewusst sein, dass eine Kündigung ihn zum Handeln zwingt, zumindest aber dazu, sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Eine kurze Beratung kann bei jedem Arbeitsgericht kostenfrei in Anspruch genommen werden.

In der Praxis bedeutet das, dass solange keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde oder wenigstens eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers vorliegt, das Risiko des Fristablaufs beim Arbeitnehmer liegt. Sieht er davon ab, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben, auch, weil er sich entweder Hoffnungen auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses macht oder aber weil er den Arbeitgeber nicht verärgern will, handelt er gegen sein eigenes Interesse. Eine Kündigung ist wirksam, sobald die ausgesprochen und nicht zurückgenommen wurde.

Zwar besteht gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, eine Klage auch nach Fristablauf zuzulassen, diese Möglichkeit ist allerdings Ausnahmefällen vorbehalten. Der Gesetzestext ist, was die Sorgfaltspflicht des Klägers betrifft, eindeutig:

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

Sollte jedoch ein unseriöser Arbeitgeber diese strengen Pflichten des Gekündigten zu seinen Gunsten ausnutzen wollen – ihn etwa über den Lauf der Frist hinweg aktiv mit Versprechungen und Hinhaltemanövern an der Klageeinreichung hindern – wird dieses Vorgehen bei der Bewertung der Aspekte des oben zitierten § 5 Abs. 1 KSchG einfließen – und damit eine verspätete Zulassung der Klage ermöglichen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 1754/12).


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